Spruch:
Der Ordinationsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 101 JN idF BGBl I 2004/128 ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung (auch) das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anzuwenden, in denen - wie hier - die Klage oder der verfahrensleitende Antrag nach dem 31. 12. 2004 bei Gericht einlangt. Damit bestimmt das Gesetz selbst die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, sodass sich die beantragte Ordination erübrigt (RIS-Justiz RS0119645 und RS0119721).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)