Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen wurde die Auflösung des Beratervertrages von den Geschäftsführern gemeinsam mit dem Kläger abgesprochen und beschlossen und diesem dann das Auflösungsschreiben, auf dem ein Geschäftsführer unterfertigte, übergeben. Schon durch diesen gemeinsamen Beschluss der Geschäftsführer, der dem Kläger gegenüber auch nach außen in Erscheinung getreten ist, unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der vom Obersten Gerichtshof zu 8 ObA 209/02x (vgl auch ASoK 2003, 277) entschieden wurde und auf den sich der Kläger beruft (vgl auch RIS-Justiz RS0052927 mwN insb OGH 1 Ob 538/95). Auch eine relevante Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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