OGH 7Ob183/06x

OGH7Ob183/06x30.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter P*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 260.588,87 sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2006, GZ 3 R 228/05d-25, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Als Mangelhaftigkeit wird gerügt, dass die beklagte Partei kein Vorbringen „zur angeblichen Verspätung" (also zum Verstoß gegen Art 6 ABVN) erstattet habe, sodass sich das Berufungsgericht insoweit auf ein Prozessvorbringen berufen habe, welches gar nicht erstattet worden sei.

Dieser Vorwurf war jedoch bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens und wurde vom Berufungsgericht verworfen; vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in der Revision nicht mehr mit Erfolg erneut geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0106371). Außerdem kommt der Auslegung einzelner Prozessbehauptungen auf ihre Behauptungstauglichkeit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042828). Primärer Aspekt in der Rechtsrüge ist die Behauptung der Rechtzeitigkeit der Versicherungsmeldung im Sinne des Art 6 ABVN mit der Argumentation, die hierin normierte Monatsfrist sei dadurch gewahrt worden, dass der vom Kläger mit „eingehender Prüfung und Beurteilung" der vom Dritten mit Briefen vom 13. 11. 2001 und 3. 1. 2002 erhobenen Forderungen beauftragte Rechtsanwalt (und nunmehrige Klagevertreter) dessen Ansprüche mit Schreiben vom 9. 4. 2002 abgelehnt und sodann innerhalb eines Monats, am 2. 5. 2002, die Versicherungsmeldung erstattet habe. Nach Art 6 Z 2 ABVN beginnt jedoch die Monatsfrist bereits ab Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches durch den Dritten zu laufen, andernfalls man ja zum Ergebnis käme, dass es von der eigenen Stellungnahme hiezu abhinge, diese Frist überhaupt in Gang zu setzen.

Bei der Anzeigepflicht nach Art 6 ABVN handelt es sich um eine Obliegenheit nach dem Versicherungsfall im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG, hinsichtlich derer bloß leicht fahrlässige Begehung dem Versicherungsnehmer nicht schadet; grobe Fahrlässigkeit hingegen nur dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (Kausalitätsgegenbeweis; Schalich, Obliegenheitsverletzungen und ihre Folgen, ZVR 2005, 348 [354]; 7 Ob 105/02w mwN). Von bloß leichter Fahrlässigkeit (Karner in KBB, ABGB Rz 11 zu § 1294: Versehen, das gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft) kann keine Rede sein - vergegenwärtigt man sich, dass der Kläger ausgebildeter Jurist in einem qualifizierten Fachberuf ist und mit seiner Angelegenheit einen weiteren Juristen betraut hatte, denen somit die Kenntnis und der klare, unmissverständliche Wortlaut der Versicherungsbedingungen samt dem darin aufgezählten Obliegenheitenkatalog bekannt sein musste. Die Formulierung „macht der Dritte einen Ersatzanspruch geltend" lässt sich auch bei großzügigster Auslegung nicht dahingehend weginterpretieren, dass es erst auf die anschließende „eingehende Prüfung" durch den Versicherungsnehmer ankommen könnte. Im Übrigen ist eine solche Beurteilung auch typisch einzelfallbezogen.

Wird aber das Verhalten damit als (zumindest) grob fahrlässig qualifiziert, dann hätte der Kläger den wiedergegebenen Kausalitätsgegenbeweis bereits in erster Instanz antreten müssen (RIS-Justiz RS0081313), was jedoch trotz Erörterung unterblieben ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

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