Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Betriebsstätte des Empfängers ist grundsätzlich nur dann eine taugliche Abgabestelle iSd § 2 Z 5 ZustG idF BGBl I 2004/10, wenn sich der Empfänger dort tatsächlich regelmäßig aufhält (RIS-Justiz RS0083662; 3 Ob 574/87, EvBl 1988/22; 9 ObA 13/89, EvBl 1989/85; Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 Anh § 87 ZPO [§ 4 ZustG] Rz 24 ua). Dies ist nicht der Fall, wenn der Empfänger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort an einem anderen, weit entfernten Ort hat und die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht (RIS-Justiz RS0083662 mwN; insb 9 ObA 13/89, EvBl 1989/85 ua).
Ob diese Voraussetzungen zutreffen, kann nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar.
Hier hat der Beklagte im maßgebenden Zeitraum zweimal wöchentlich eine „Lokalität" - so seine eigene Wortwahl (ON 3, AS 6) - betrieben, in der er im genannten Umfang auch anwesend war. In der Rechtsansicht des Rekursgerichts, dies reiche zur Annahme einer Abgabestelle, an der eine Hinterlegung erfolgen konnte, aus, liegt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung, die ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erfordern würde (so bereits zur selben Abgabestelle: 8 ObA 40/06z ua). Die vom Rekurswerber aufgeworfene Frage der im konkreten Fall gegebenen Möglichkeiten, Sendungen abzuholen, ist im Rahmen der Beurteilung des Zugangs des hinterlegten Schriftstückes iSd § 17 Abs 3 ZustG zu berücksichtigen (Stumvoll aaO Anh § 87 ZPO [§ 17 ZustG] Rz 23 ff ua). Dass er nicht die Möglichkeit gehabt hätte, das Schriftstück innerhalb der Abholfrist zu beheben, macht er gar nicht geltend.
Ob der gegenständliche Briefkasten ein Namensschild gehabt hat, ist ebenso wenig entscheidend, wie die Frage, wer über einen Schlüssel für den Briefkasten verfügt. § 17 Abs 2 ZustG verweist nur auf einen „für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten", womit nur auf die objektive Zuordnung zu dieser einen Abgabestelle abgestellt wird (Stumvoll aaO Anh § 87 ZPO [§ 21 ZustG] Rz 14 mwN; RIS-Justiz vgl RS0113586 ua). Eine solche Zuordnung zur konkreten Abgabestelle wurde hier festgestellt.
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