Spruch:
Der Anzeige der Ausgeschlossenheit wird stattgegeben.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit Rechtsmittel vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der 4. Senat zuständig. Dessen Mitglied HR d OGH Dr. G***** hat seine Ausgeschlossenheit angezeigt. Der Klagevertreter ist sein Schwager.
Nach § 20 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ua in Sachen von Personen ausgeschlossen, mit denen er bis zum zweiten Grad verschwägert ist. Unter „Sachen" von „Personen" werden nach ständiger Rechtsprechung auch Verfahren verstanden, in denen diese als Bevollmächtige einer Verfahrenspartei auftreten, der Richter also mit dem Bevollmächtigten verschwägert ist (vgl RIS-Justiz RS0045963 mwN etwa SZ 74/176; Mayr in Rechberger ZPO² § 20 Rz 3). Daher war die Ausgeschlossenheit festzustellen.
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