Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Abfertigungsanspruch setzt - soweit hier relevant - eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus (§ 2 Abs 1 Arbeiter-Abfertigungsgesetz iVm § 23 Abs 1 AngG). Die Frage, ob eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorliegt, kann nur aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall entschieden werden (8 ObA 308/01d; RIS-Justiz RS0043253 ua). Eine Novation iSd § 1376 ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen (RIS-Justiz RS0032502 ua). Ob eine Novation vorliegt oder nicht, ist ebenfalls wieder eine Frage des Einzelfalls (7 Ob 62/04z ua). Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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