Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG hat das Rekursgericht einen vom Erstgericht gefassten Unterbrechungsbeschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache aufgetragen. Es hat dazu ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Ausspruch steht im Widerspruch zur gem § 37 Abs 3 MRG anzuwendenden Bestimmung des § 26 Abs 4 AußStrG. Demnach ist (nur) der Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Verfahrens angeordnet oder die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens verweigert wird, selbständig anfechtbar. Dagegen ist - im Interesse einer zügigen Verfahrensführung und an den entsprechenden Bestimmungen der ZPO orientiert - die Ablehnung der Unterbrechung oder die Fortsetzung des Verfahrens nach Unterbrechung als zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens nicht gesondert überprüfbar (aus der RV zum AußStrG, abgedruckt in Fucik/Kloiber AußStrG 130). Im hier angesprochenen Fall des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG ist die Verfahrensunterbrechung nicht zwingend.
Das vorliegende außerordentliche Rechtsmittel der Antragsgegnerin erweist sich damit als jedenfalls unzulässig, was zu seiner Zurückweisung zu führen hatte.
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