Spruch:
Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben. Anstelle des Bezirksgerichts Ebreichsdorf wird das Bezirksgericht Liezen zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt zu GZ 1 C 38/06a des Bezirksgerichts Ebreichsdorf die Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten. Dieser hat sich bislang dazu nicht geäußert.
Nunmehr beantragt die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Liezen. Sie habe sich vom Beklagten getrennt und lebe mit zwei Kleinstkindern in Liezen. Für sie sei es daher äußerst mühsam, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Ebreichsdorf zu fahren. Eine mehrstündige Fremdbetreuung insbesondere ihres Säuglings während der Stillperioden sei unmöglich.
Der Beklagte äußerte sich trotz Aufforderung nicht zu diesem Antrag. Das Bezirksgericht Ebreichsdorf legte den Delegierungsantrag ohne eigene Stellungnahme zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung nach § 31 JN soll an sich die Ausnahme darstellen; durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten soll nicht eine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Beantragen allerdings beide Parteien die Delegierung, kann bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden (Ballon in Fasching, ZPO² [2000] § 31 JN Rz 4 mwN).
Der Beklagte ist dem Delegierungsantrag nicht entgegen getreten. Die von der Klägerin behaupteten Schwierigkeiten ihrer Zureise zum Bezirksgericht Ebreichsdorf sind nicht von der Hand zu weisen. Dem Antrag war daher stattzugeben.
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