OGH 5Ob134/06a

OGH5Ob134/06a27.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnungseigentumssache des Antragstellers Dr. Walter K*****, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Brigitte E*****, vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, 2. Katharina W*****, 3. Friedrich S*****, 4. Maria S*****, 5. Gerlinde W*****, 6. Hildegard H*****, 7. Franz B*****, 8. Maria B*****, 9. Dr. Rudolf S*****, 1080 Wien, 10. Dr. Seyed H*****, 11. Friederike K*****, 12. Dr. Walter S*****, 13. Helene S*****, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 iVm § 9 Abs 2 und 3 WEG 2002, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Februar 2006, GZ 40 R 272/05d-88, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 31. März 2005, GZ 7 Msch 8/03t-78, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Erstantragsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des in § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002 verwendeten Begriffs einer wesentlichen Änderung der Nutzwerte vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG) liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor.

Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):

Während der Gesetzgeber in den Fällen der Neufestsetzung des Nutzwerts, wie sie in § 9 Abs 2 Z 2 und 3 WEG 2002 normiert sind, eine Bagatellgrenze von „mehr als 3 %" festgelegt hat, hat er für den Fall der Nutzwertänderung durch bauliche Vorgänge nach Vollendung der Bauführung auf eine „wesentliche Änderung" der Nutzwerte abgestellt und dafür, wie der RV zu entnehmen ist, „eine weitaus größere Veränderung", also deutlich mehr als 3 % gefordert (Erläuterungen zur RV abgedruckt in Stabentheiner/Schernthanner WEG 2002, 58). Im vorliegenden Fall beträgt nach den Ergebnissen eines Sachverständigengutachtens und in vertretbarer rechtlicher Beurteilung des prozentuellen Zuschlags für die Verglasung einer Loggia und Terrasse insgesamt die prozentuelle Veränderung ohne Berücksichtigung der Rundungsvorschriften des § 8 Abs 1 WEG 2002 3,16 % (Basisplan Beilage E) und auf Basis des Plans vom 29. 1. 1999 2,07

%.

Der Anlassfall ist daher nicht zu einer richtungsweisenden Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der „Erheblichkeit der Änderung", wie er in § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002 verwendet wird, geeignet. Ein gravierender, korrekturbedürftiger Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm (vgl RIS-Justiz RS0044088) ist dem Rekursgericht jedenfalls nicht unterlaufen.

Der Lösung der dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfrage kommt somit keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs1 AußStrG zu.

Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels des Antragstellers zu führen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF.

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