Spruch:
Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Erstantragsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des in § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002 verwendeten Begriffs einer wesentlichen Änderung der Nutzwerte vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG) liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor.
Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):
Während der Gesetzgeber in den Fällen der Neufestsetzung des Nutzwerts, wie sie in § 9 Abs 2 Z 2 und 3 WEG 2002 normiert sind, eine Bagatellgrenze von „mehr als 3 %" festgelegt hat, hat er für den Fall der Nutzwertänderung durch bauliche Vorgänge nach Vollendung der Bauführung auf eine „wesentliche Änderung" der Nutzwerte abgestellt und dafür, wie der RV zu entnehmen ist, „eine weitaus größere Veränderung", also deutlich mehr als 3 % gefordert (Erläuterungen zur RV abgedruckt in Stabentheiner/Schernthanner WEG 2002, 58). Im vorliegenden Fall beträgt nach den Ergebnissen eines Sachverständigengutachtens und in vertretbarer rechtlicher Beurteilung des prozentuellen Zuschlags für die Verglasung einer Loggia und Terrasse insgesamt die prozentuelle Veränderung ohne Berücksichtigung der Rundungsvorschriften des § 8 Abs 1 WEG 2002 3,16 % (Basisplan Beilage E) und auf Basis des Plans vom 29. 1. 1999 2,07
%.
Der Anlassfall ist daher nicht zu einer richtungsweisenden Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der „Erheblichkeit der Änderung", wie er in § 9 Abs 2 Z 4 WEG 2002 verwendet wird, geeignet. Ein gravierender, korrekturbedürftiger Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm (vgl RIS-Justiz RS0044088) ist dem Rekursgericht jedenfalls nicht unterlaufen.
Der Lösung der dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfrage kommt somit keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs1 AußStrG zu.
Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels des Antragstellers zu führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF.
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