OGH 3Ob135/06h

OGH3Ob135/06h27.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Lukas L*****, vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Univ. Prof. Dr. Josef D*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien und 2. Verein „Ö*****", *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 505.371,74 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2006, GZ 15 R 175/05y-124, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. August 2005, GZ 5 Cg 71/04d-110, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Urteil zweiter Instanz wurde dem Rechtsvertreter der zweitbeklagten Partei, eines Vereins, am 13. April 2006 zugestellt, wie sich aus dem Rückschein ergibt und auch in deren Revisionsschrift dargestellt wird. Somit endete die ihr offenstehende vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) mit Ablauf des 11. Mai 2006.

Rechtliche Beurteilung

Ihre am 12. Mai 2006 zur Post gegebene außerordentliche Revision ist somit verspätet und daher zurückzuweisen (§ 507 Abs 1 ZPO), ohne dass zuvor zu prüfen wäre, ob - wie im Rechtsmittel geltend gemacht - die Entscheidung (in der Sache) von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhinge (so mit zutreffender Begründung Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 21 und 22 mwN); ein Fall der absoluten Unzulässigkeit der Revision, die vor der Rechtzeitigkeit zu prüfen wäre (1 Ob 225/02y u.v.a.; Zechner aaO Rz 21 mwN) liegt nicht vor.

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