OGH 7Ob115/06x

OGH7Ob115/06x21.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm F. M*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Februar 2006, GZ 2 R 278/05z-11, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da Versicherungsbedingungen in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, ist ihre Auslegung, sofern dazu - wie hier (die eine ähnliche Klausel betreffende Entscheidung 7 Ob 284/03w hatte eine andere Rechtsproblematik zum Gegenstand) - nicht bereits oberstgerichtlicher Judikatur existiert, revisibel, es sei denn, die betreffende Bestimmung wäre so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht zu ziehen ist (7 Ob 59/06m ua). Dies trifft im vorliegenden Fall zu:

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1978 und EHVB 1978) zugrunde. Gemäß Art 6.3 AHVB 1978 besteht für Sachschäden, die als Folge der Verunreinigung von Erdreich eintreten, Versicherungsschutz nur auf Grund besonderer Vereinbarung. Dass Bestimmungen der EHVB, insbesondere auch des Punktes 4. des Abschnittes B der EHVB, entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine „besondere Vereinbarung" im Sinne der genannten Bestimmung darstellen, liegt völlig auf der Hand, weil die EHVB, wie schon ihre Bezeichnung unmissverständlich klarlegt, ergänzende „Allgemeine Bedingungen" sind. Diese allein noch strittige Frage der Auslegung stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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