OGH 11Os20/06k

OGH11Os20/06k20.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dusan D***** und Stanislaw K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Stanislaw K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Dezember 2005, GZ 095 Hv 159/05f-37, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Stanislaw K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch des Angeklagten Dusan D***** und einen Teilfreispruch enthält, wurde Stanislaw K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 24. Oktober 2005 in Wien gemeinsam mit Dusan D***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nach Einschlagen der Fensterscheibe eines Baucontainers Gewahrsamsträgern des Unternehmens M***** eine Gaslampe im Wert von ca 45 EUR weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft Stanislaw K***** mit seiner auf die Gründe der Z 5 und 7 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Der auf eine unrichtige Anklagebezeichnung im Urteilskopf gestützte, der Sache nach zudem unzutreffende Einwand der Nichterledigung der Anklage (Z 7) geht schon im Ansatz fehl, weil der Beschwerdeführer damit die Nichtigkeitsbeschwerde zu seinem Nachteil ausführt, was gemäß § 282 Abs 2 StPO unzulässig ist.

Mit seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) wiederum vermag der Angeklagte keinen der in § 281 Abs 1 Z 5 StPO angeführten formellen Begründungsmängel aufzuzeigen, welche nur dann gegeben sind, wenn sie eine für die Schuld des Täters oder die Unterstellung der Tat unter das Gesetz entscheidende Tatsache betreffen. Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, dass der Zeuge E***** keineswegs, wie vom Erstgericht zitiert wird, angegeben hatte, selbst gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer aus dem vom Mitangeklagten D***** benützten PKW diverse Gegenstände entnahm und in seinen Rucksack packte, bevor er zu fliehen versuchte. Der Beschwerdeargumentation zuwider begründete das Schöffengericht mit dieser - unrichtig wiedergegebenen (S 26, 247) - Aussage aber nicht die Feststellung über die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers, sondern lediglich die weder schuld- noch subsumtionsrelevante und im Übrigen von den Angeklagten nicht in Abrede gestellte Annahme, die beiden Angeklagten hätten einander gekannt (US 9).

Auch die unter dem Gesichtspunkt des vierten Falles der Z 5 vorgetragene Mängelrüge ist unbegründet. Offenbar unzureichend iS dieses Nichtigkeitsgrundes ist eine Begründung nur dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungswerten widerspricht. Dieser Vorwurf muss angesichts der von den Tatrichtern zur Begründung der Mittäterschaft des Angeklagten herangezogenen Indizien ins Leere gehen. Denn dass neben den durchaus folgerichtig gezogenen Schlüssen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen denkbar sind, reicht zur Begründung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht hin. Demnach erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insoweit in einer auf eigene Beweiswerterwägungen gestützten, nach Art einer (im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen und damit) unzulässigen Schuldberufung vorgetragenen Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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