OGH 8Ob63/06g

OGH8Ob63/06g19.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Berger & Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Felix P*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt, wegen 21.591,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17. März 2006, GZ 4 R 173/05x-32, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Im Wechselprozess muss nicht der Kläger das Vorliegen eines von ihm zu behauptenden Rechtsgrundes unter Beweis stellen. Vielmehr hat der Beklagte den Mangel der Causa einzuwenden und zu beweisen (RIS-Justiz RS0082478; JBl 1988, 786).

2. Es steht fest, dass die Kreditschuldnerin mit der Klägerin eine Rückzahlung jenes Kredites, zu dessen Besicherung der Beklagte die Wechselbürgschaft einging, zu Monatsraten à 20.000 S beginnend mit 1. 8. 2000 vereinbarte. Die sich darauf gründende Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass zwei auf dem Konto der Kreditschuldnerin während des Kreditrückführungszeitraumes einlangende Beträge in Höhe von 902.700 S und 750.000 S nicht auf die Kreditrückführung anzurechnen sind, sondern vielmehr von der Kreditschuldnerin anderweitig verwendet werden konnten (und auch wurden), entspricht somit der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Kreditschuldnerin. Diese Vereinbarung muss der Beklagte gegen sich gelten lassen.

3. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Übernahme der Wechselbürgschaft Geschäftsführer der Kreditschuldnerin und über die von der Kreditschuldnerin aufgenommenen Kredite ebenso informiert wie über den Umstand, dass der Kreditschuldnerin auf einem Konto zwei Kreditrahmen zur Verfügung standen, wobei der Beklagte eine Bürgschaft nur für den revolvierend ausnützbaren Kreditrahmen von 400.000 S übernahm. Eine Verletzung der die Klägerin treffenden Aufklärungspflicht ist somit selbst dann nicht erkennbar, wenn man § 1364 ABGB trotz grundsätzlicher Unanwendbarkeit der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf die Wechselbürgschaft (RIS-Justiz RS0032174) für anwendbar erachtet (vgl dazu P. Bydlinski in KBB § 1346 Rz 4 mwN). Die nicht aufgetragene Revisionsbeantwortung ist nicht zu honorieren.

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