OGH 13Os52/06f

OGH13Os52/06f14.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Dr. Kropiunig als Schriftführerin in der beim Landesgericht Salzburg anhängigen Strafvollzugssache des Mag. Georg L***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 26. April 2006, AZ 8 Bs 129/06m (= GZ 42 BE 81/06f-8), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mag. Georg L***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. September 2005 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 2005, GZ 63 Hv 28/05f-52, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 13. April 2006 lehnte das Landesgericht Salzburg seinen noch vor Antritt dieser Strafe gestellten Antrag auf bedingte Entlassung ab. Das Oberlandesgericht Linz gab einer diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde des Verurteilten mit Beschluss vom 26. April 2006 nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt (RIS-Justiz RS0061089).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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