OGH 14Os44/06m

OGH14Os44/06m13.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Raimund T***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 14. Februar 2006, GZ 10 Hv 127/05g-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Raimund T***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (1.) und des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. November 2005 in Steyr

1. in zwei Anfriffen fremde Sachen dadurch beschädigt bzw zerstört, dass er einen beim Haus Taborweg 36 sowie einen in der Posthofstraße bei der Zufahrt zum Kindergarten Taschlried abgestellten Abfallcontainer der Fa. AVE jeweils in Band setzte, wodurch insgesamt 3 Container zum Teil erheblich beschädigt wurden und der Fa. AVE Papierentsorgung ein Schaden in Höhe von insgesamt EUR 483 entstand und

2. an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem er im Keller des GWG-Miethauses Posthofstraße Nr. 10 durch Entzünden von brennbaren Materialien einen Brand legte, wobei die Tatvollendung durch den Einsatz der Feuerwehr unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Zum Schuldspruch 1./ stützten die Tatrichter ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in einer Gesamtbetrachtung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens auf das kriminaltechnische Untersuchungsergebnis eines Spurenvergleichs, wonach die am Tatort sichergestellte Schuhspur in Größe und Form mit den Schuhen des Nichtigkeitswerbers übereinstimmte (S 139/Band III), auf die zeitliche und örtliche Nähe der vom Schuldspruch 1./ und 2./ umfassten Brandgeschehen sowie die - aus den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen HR. Prim. Dr. Sindermann und dem einschlägig bescholtenen Vorleben erschlossene - Persönlichkeit des Angeklagten in Verbindung mit der - auf den Aussagen der Zeugen Mario G***** und Sonja H***** sowie einer vorgeführten Videoüberwachung basierenden - Annahme, Raimund T***** habe seine Wohnung im Tatzeitraum in wütendem und (minder) alkoholisiertem Zustand verlassen, wobei sie die Depositionen der Zeugin Sarah M***** - entgegen den Beschwerdeausführungen - keineswegs unberücksichtigt ließen (US 14 ff).

Indem der Rechtsmittelwerber das erwähnte kriminaltechnische Untersuchungsergebnis mangels 100 %iger Sicherheit der angenommenen Übereinstimmung der Schuhabdruckspur mit den Schuhen des Raimund T***** sinngemäß als nicht hinreichend beweisfähig erachtet, die Einschätzung der Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin als nicht überzeugend ansieht und auf den zwischen den Brandentstehungen zu Schuldspruch 1./ und 2./ liegenden Zeitraum von zumindest vier Stunden verweist, übersieht er, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 5 E 148 f) und dass sogenannte Indizienbeweise ohne weiteres zulässig sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).

Vom Vorliegen bloß offenbar unzureichender Gründe (Z 5 vierter Fall), welches der Beschwerdeführer der Sache nach reklamiert, kann demnach keine Rede sein. Ebensowenig vermag er mit seinem - nicht auf Basis der gesamten Beweiserwägungen des Schöffengerichtes argumentierenden - Vorbringen, das sich auf den Zweifelsgrundsatz beruft, erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken. Der zu Schuldspruch 2./ behauptete innere Widerspruch „entscheidender Tatsachen" nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO, den der Rechtsmittelwerber unter bloß lückenhafter Zitierung aus dem Zusammenhang gerissener Passagen der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abzuleiten trachtet, liegt ebenfalls nicht vor. Denn die Tatrichter nahmen bei ihren Erwägungen zu den Konstatierungen, der Angeklagte habe aufgrund des Brandgeruches und des entstehenden Rauches eine Entdeckung des Brandes binnen kürzester Zeit befürchtet und demnach keine Möglichkeit auf eine tatplanmäßige Deliktsvollendung (im Sinne eines Erfolgseintrittes) gesehen (US 6, 13, 20), auf den Zeitpunkt der Brandmeldung an Herbert H*****, bei den als damit in Widerspruch stehend monierten Feststellungen zum Vorliegen auf Verursachung einer Feuersbrunst iSd § 169 Abs 1 StGB gerichteten Vorsatzes und (subjektiv) beendeten Versuchs (US 18, 19) hingegen auf jenen der Brandentfachung Bezug.

Das - in Klammer gesetzte - weitere Vorbringen eines Widerspruchs zwischen den auf das Gutachten des Sachverständigen Baurat Prof. DI Klaus Moser (S 142 ff) gestützten Konstatierungen möglicher starker Brandentwicklung eines in den frühen Morgenstunden entstandenen und somit meist sehr spät erkennbaren Feuers und den oben zitierten Feststellungen zur späteren Überzeugung des Angeklagten von einer baldigen Brandentdeckung zeigt ebensowenig einen Begründungsmangel iSd Z 5 dritter Fall auf.

Die gegen den Schuldspruch 2./ wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10), die mit der Behauptung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch die „Bestrafung wegen des Vergehens der vollendeten Sachbeschädigung" anstrebt, übergeht die Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der Brandmeldung den Erfolgseintritt der Entstehung einer Feuersbrunst nicht mehr für möglich hielt (US 6, 13, 20), sodass ein fehlgeschlagener Versuch vorlag, bei dem ein Versuchsrücktritt nach § 16 Abs 1 StGB (wie auch nach Abs 2 leg.cit.) - wie der Beschwerdeführer ohnehin nicht verkennt - ausgeschlossen ist (vgl zum Ganzen Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 157 ff mwN; Leukauf/Steininger Komm3 § 16 RN 10a; E. Steininger ÖJZ 1985, 269; Kienapfel/Höpfel AT11 Z 23 RN 20 f; Fuchs AT I6 254 ff; Roxin, Der fehlgeschlagene Versuch, JuS 98, 1 ff; zuletzt 12 Os 109/04).

Gegenstand der Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581), an dem sich die Rüge im Gegenstand aber nicht orientiert.

Darüberhinaus behauptet der Rechtsmittelwerber bloß die rechtliche Konsequenz ohne sie methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte