Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. KR Dr. Walter L*****, 2. Ingeborg L*****, und 3. L*****Privatstiftung, alle *****, alle vertreten durch Dr. Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2006, GZ 38 R 288/05t-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch:
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Der Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 2.:
Der ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, weil die Gewährung aufschiebender Wirkung stets beim hiefür funktionell zuständigen Gericht erster Instanz zu beantragen ist (2 Ob 295/05d; vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 524 ZPO Rz 12).
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