OGH 15Os44/06v

OGH15Os44/06v8.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Svetozar V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 7. Februar 2006, GZ 37 Hv 75/05g-141, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Svetozar V***** (zu I./1./ bis 3./) des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie (zu II./) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - in Kobenz bei Knittelfeld und anderen Orten I./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zur Ausfolgung von Geld und Waren sowie zur Erbringung von Leistungen verleitet, die diese in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar 1./ von 1992 bis zumindest Mitte 2003 in wiederholten Angriffen (1.1. bis 1.8.), teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Ana Maria A*****, den Pfarrer Gottfried M***** und die Pfarrhaushälterin Maria H***** durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, und durch weitere im Urteil genannte Täuschungshandlungen zur Übergabe und Überweisung von zumindest rund 378.000 Euro; 2./ von 5. November 1991 bis 9. Jänner 1992 in wiederholten Angriffen Berechtigte der E*****-Tankstelle K***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zur Ausfolgung von Benzin, Öl und Zigaretten im Gesamtwert von 493,50 Euro, 3./ von 5. bis 30. Jänner 1993 in Griffen in wiederholten Angriffen Berechtigte der A*****-Tankstelle M***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zur Ausfolgung von Dieseltreibstoff im Gesamtwert von 106,90 Euro und zur Durchführung einer Reparatur im Wert von 43,60 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch, inhaltlich nur jenen zu I./, richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Der eine unvollständige Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Schöffengericht mit der den getroffenen Konstatierungen zuwiderlaufenden Verantwortung des Angeklagten eingehend auseinandergesetzt und diese mit einer den Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden Begründung als unglaubwürdig abgelehnt (US 24 ff). Dabei waren die Tatrichter - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht verhalten, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen des Angeklagten im einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen die Feststellungen sprechen (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 428). Auch eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz liegt demnach nicht vor. Mit der Behauptung, der Angeklagte habe durch seine Verantwortung den gegen ihn gerichteten Vorwurf widerlegt, bekämpft die Beschwerde in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des gesamten Urteils, somit auch des inhaltlich nicht bekämpften Schuldspruchs wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, bekämpft, entbehrt sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der prozessordnungsgemäßen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte