OGH 15Os40/06f

OGH15Os40/06f8.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Szabolcs P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Februar 2006, GZ 021 Hv 22/06s-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Szabolcs P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (A), (richtig:) der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B I. und II.) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (C) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

(A) am 31. Dezember 2005 der T***** AG einen Bargeldbetrag in der Höhe von ca 70 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er einen Münzfernsprecher, mithin ein Behältnis, mit einem Klappmesser aufbrach;

(B) folgende Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar im September/Oktober 2005 Maria R***** durch Versetzen eines Trittes in den rechten Oberschenkel, wodurch diese ein ausgedehntes Hämatom erlitt (I.),

am 14. Oktober 2005 Mario R*****, indem er ihm zumindest einmal mit einer Stahlrute auf den Kopf schlug und ihm einen Fußtritt versetzte, wodurch der Genannte ein Hämatom an der linken Gesichtshälfte, zwei Beulen an der Stirn und eine Prellung im Bereich des rechten hinteren Oberschenkels erlitt (II.);

(C) zumindest am 14. Oktober 2005, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG), und zwar die zu B II. genannte Stahlrute, unbefugt besessen.

Die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Mängelrüge kritisiert der Angeklagte eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall). Zu B I. hätten sich die Tatrichter nicht mit Widersprüchlichkeiten in der Aussage der Zeugin R***** betreffend ihr - keine entscheidende Tatsache bildendes - Verhältnis zum Angeklagten sowie die Häufigkeit seiner körperlichen Übergriffe auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer übergeht dabei aber die eben diese Diskrepanzen zwischen den Angaben im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung erörternden Ausführungen des Erstgerichtes (US 4 f). Entgegen dem Beschwerdeeinwand wurde dabei auch das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 14. Oktober 2005 (S 39 f), das im Übrigen im Hinblick auf den nicht exakt festgestellten Tatzeitpunkt nicht aussagekräftig ist, berücksichtigt (US 5). Auch mit der Verantwortung des Angeklagten haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt und - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - im Einklang mit den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) begründet dargelegt, weshalb sie seine leugnende Einlassung als widerlegt angesehen haben. Soweit die Beschwerde zu B II. und C geltend macht, die nicht objektivierten Verletzungen hätten angesichts der Verwendung einer Stahlrute schwerer sein müssen, ein zweimaliger Angriff durch den Angeklagten sei nicht nachvollziehbar und die „agressive Persönlichkeit" der Maria R***** deute daraufhin, dass sie im Besitz der Stahlrute gewesen sei, ersetzt das Rechtsmittel bloß die Feststellungen der Tatrichter durch eigene, auf spekulativer Ebene angesiedelte Beweiswerterwägungen und bekämpft somit die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.

Gleiches gilt für das zu A erstattete Vorbringen, in dem die Beschwerde - nicht aktenkonform (vgl S 161, 165) - behauptet, es sei bloß ein „Hantieren" an der Telefonzelle, nicht jedoch ein Aufbrechen angezeigt worden, und daraus für den Angeklagten günstigere Schlüsse zu ziehen trachtet.

Gegenstand der Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Indem die Rüge (Z 9 lit a) behauptet, die Zeugin R***** hätte den Angeklagten falsch belastet bzw dieser habe den Münzfernsprecher nicht aufgebrochen, entfernt sie sich von den Feststellungen der Tatrichter und verfehlt so die prozessordnungsgemäße Darstellung. Soweit sie Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vermisst, übergeht sie die diesbezüglichen Annahmen des Erstgerichtes (US 3 f); die von ihr reklamierten Feststellungen zum Verwahrungsort der Stahlrute wiederum betreffen keinen für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Umstand (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 55). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte