OGH 9Ob55/06p

OGH9Ob55/06p7.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander K*****, Chauffeur, *****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dres. Hötzl und Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 71.219,38 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2006, GZ 2 R 195/05v-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptung, das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen, ist unzutreffend. Der Revisionswerber vermag auch keine Tatsachenfeststellung zu nennen, von der das Berufungsgericht abgegangen sein soll.

Dass der Revisionswerber Konsument ist, wurde von niemandem bestritten. Er bleibt aber jeden Hinweis schuldig, inwieweit diese seine Eigenschaft für die Entscheidung von Bedeutung sein soll. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der zwischen den Streitteilen bestehende Kontovertrag den Bestimmungen des Kontokorrents unterliegt. Dies wird vom Revisionswerber letztlich nicht bestritten, der einräumt, dass im Zweifel - gegenteilige Behauptungen wurden nicht erstattet - von einem solchen Verhältnis bzw davon auszugehen sei, dass sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierende Ansprüche kontokorrentzugehörig seien. Mit seinem Einwand, dies gelte aber nicht für nicht durch Vereinbarungen gedeckte Fehlbuchungen, verkennt er die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz: Diese hat zu Recht darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der durch eine vertragswidrige Abbuchung vom Konto des Bankkunden bewirkte Nachteil

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