Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Behauptung, das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen, ist unzutreffend. Der Revisionswerber vermag auch keine Tatsachenfeststellung zu nennen, von der das Berufungsgericht abgegangen sein soll.
Dass der Revisionswerber Konsument ist, wurde von niemandem bestritten. Er bleibt aber jeden Hinweis schuldig, inwieweit diese seine Eigenschaft für die Entscheidung von Bedeutung sein soll. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der zwischen den Streitteilen bestehende Kontovertrag den Bestimmungen des Kontokorrents unterliegt. Dies wird vom Revisionswerber letztlich nicht bestritten, der einräumt, dass im Zweifel - gegenteilige Behauptungen wurden nicht erstattet - von einem solchen Verhältnis bzw davon auszugehen sei, dass sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierende Ansprüche kontokorrentzugehörig seien. Mit seinem Einwand, dies gelte aber nicht für nicht durch Vereinbarungen gedeckte Fehlbuchungen, verkennt er die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz: Diese hat zu Recht darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der durch eine vertragswidrige Abbuchung vom Konto des Bankkunden bewirkte Nachteil
- mangels Behauptung weiterer Umstände - durch den entgegengesetzten Buchungsvorgang restlos ausgeglichen wird. Der Kunde kann daher aus dem Titel des Schadenersatzes - von weitergehenden Schäden abgesehen
- nur Naturalrestitution in Form der Stornierung der Belastungsbuchung, nicht aber einen Ausgleich durch Barauszahlung der abgebuchten Beträge fordern. Davon zu unterscheiden ist der dem Kunden zustehende Anspruch auf Barauszahlung eines tatsächlich bestehenden Guthabens als vertraglicher Erfüllungs- bzw Abrechnungsanspruch, der so zu berechnen ist, als hätte die rechtswidrige Abbuchung nicht stattgefunden (RIS-Justiz RS0045851; 6 Ob 550/95; 3 Ob 196/04a). Ob bzw in welchem Umfang dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht, ist aber ohne Relevanz, weil er - wie er gar nicht bestreitet - im Verfahren ausdrücklich erklärt hat, keinen Saldo einzuklagen, sondern die fünf zu Unrecht abgebuchten Beträge.
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