Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die durch Auslegung des Schreibens Beilage./B gewonnene Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass es sich dabei um einen Schuldbeitritt des Beklagten handelte, ist vertretbar, zumal dieser ja als alleiniger Gesellschafter der Schuldner-Gesellschaft ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hatte, was in der Regel als wesentliches Kriterium für einen Schuldbeitritt gilt (RIS-Justiz RS0032990; P.Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB § 1347 Rz 2).
Die Auslegungsregel des § 914 ABGB gilt grundsätzlich auch für die Parteienerklärungen beim Abschluss unentgeltlicher Geschäfte, deren Zustandekommen und Gehalt nach dieser Norm zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0017778). Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann, dh subsidiär, für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien nach § 914 ABGB ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (RIS-Justiz RS0109295; RS0017951; Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB § 915 Rz 1). Da das Berufungsgericht auf Grund einer vertretbaren Auslegung schon nach § 914 ABGB zu einem eindeutigen Ergebnis gelangte, brauchte es auf die vom Beklagten eingewendete Zweifelsregelung des § 915 ABGB nicht mehr eingehen.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist somit nicht zu erkennen.
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