OGH 12Os38/06i

OGH12Os38/06i1.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg H***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 15, 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 21. Dezember 2005, GZ 34 Hv 77/05k-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Georg H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg H***** des Verbrechens des (richtig:) versuchten sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach §§ 15, 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. August. 2005 in Linz die infolge ihrer Alkoholisierung tief schlafende Julia L*****, sohin eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch zu missbrauchen versucht, „dass er an ihr eine Handlung vorgenommen hat, die einer geschlechtlichen Handlung unmittelbar vorausgeht, indem er ihr die Strumpfhose und die Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen hat".

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptenden Mängelrüge hat das Erstgericht die subjektive Tatseite im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen aus dem objektiven Tatgeschehen erschlossen. Außerdem lässt die Beschwerde prozessordnungswidrig völlig außer Acht, dass die Tatrichter auch die zuvor gefallene Äußerung des Angeklagten, „dass er so spitz ist ... und gerne ficken möchte" in seine Erwägungen miteinbezogen haben (US 12). Mit den Angaben des Zeugen Dominik T*****, die Unterhose des Tatopfers nicht gesehen zu haben und daher nicht zu wissen, ob sie heruntergezogen war (S 43, 107), hat sich das Schöffengericht auseinandergesetzt, sodass die Aussage der Zeugin Tanja O*****, er habe ihr anlässlich eines Telefonates gesagt, dass er nicht genau gesehen habe, ob das Mädchen den Slip oben gehabt habe oder unten, nicht gesondert erörterungsbedürftig war.

Dem weiteren Vorwurf der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter Widersprüche in den Angaben der Zeugin Angelika G***** zur genauen Position des Angeklagten zum Zeitpunkt ihres Eintretens in das Wohnzimmer eingehend dargestellt, sie einer Würdigung unterzogen und folgerichtig begründet, warum sie ihrer Aussage in der Hauptverhandlung, der Angeklagte sei halb auf dem Tatopfer gelegen, gefolgt sind (US 10). Dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend haben sie damit ihre Überzeugung jedoch klar und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Gestützt auf die Aussagen der Zeugen Dominik T***** und Angelika G***** stellte das Schöffengericht fest, dass der Angeklagte den Gürtel und den Verschluss seiner Hose geöffnet hatte und verwarf im Hinblick darauf, dass beide Angaben zum Schnitt, T***** auch zur Farbe der von ihm getragenen Unterhose machen konnten, seine Verantwortung, es seien maximal der oberste Knopf und der Gürtel offen gewesen (US 4, 10 f). Mit dem Einwand, es sei auch in einem solchen Fall möglich, den Bund von Boxershorts zu erkennen, kritisiert der Beschwerdeführer hingegen ebenso unzulässig die allein dem Gerichtshof erster Instanz zustehende Beweiswürdigung wie mit den rein spekulativen Erwägungen, Julia L***** könnte sich die Strumpfhosen und ihre Unterhose selbst heruntergezogen haben. Dass das Entkleiden des Tatopfers angesichts des Umstandes, dass „die Unterhose nicht ausgezogen wurde" (gemeint offenbar jene des Angeklagten) lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung und fallbezogen nicht bereits eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung darstellen sollte, wird von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) prozessordnungswidrig nicht argumentativ aus der Versuchsdogmatik abgeleitet, sondern lediglich begründungslos unterstellt (vgl demgegenüber 12 Os 100/03, 15 Os 73/95). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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