OGH 8Nc9/06z

OGH8Nc9/06z31.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Dr. Neumayr sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter D*****, vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Dr. Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 13.483,44 sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. A***** vom 5. Mai 2006, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit einer ordentlichen Revision der klagenden Partei vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der 9. Senat zuständig, dessen Mitglied HR d OGH Dr. A***** hat seine Befangenheit angezeigt. Seine Tochter hat mit dem Sohn des Klägers nicht nur gemeinsam das Realgymnasium, sondern schon den Kindergarten besucht. Es könne für Außenstehende der Eindruck entstehen, dass er als Richter nicht in der Lage wäre, unbeeinflusst zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (vgl allgemein RIS-Justiz RS0045935 mwN zuletzt etwa 6 Ob 232/05v). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (vgl RIS-Justiz RS0046053 mwN zuletzt 8 Nc 9/05y). Im Hinblick auf die dargestellten langjährigen Beziehungen und der Einschätzung von deren Qualität kann unter Beachtung dieses allgemeinen Grundsatzes kein Zweifel bestehen, dass ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 19 Z 2 JN gegeben ist.

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