Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hatte der betreibenden Partei wider den Verpflichteten Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an einem ihm gehörenden Liegenschaftsanteil bewilligt; das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Sein als „außerordentlicher" bezeichneter Revisionsrekurs ist tatsächlich jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Fall einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gelten nach stRsp (SZ 35/29; 3 Ob 110/90 = RZ 1991/15; 3 Ob 62/00i; 3 Ob 35/01w; Angst in Angst, EO § 88 Rz 13) die Regeln des Exekutionsverfahrens. Gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss wie hier zur Gänze bestätigt worden ist.
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher zurückzuweisen.
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