OGH 3Ob101/06h

OGH3Ob101/06h30.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers und Gegners der gefährdeten Partei Vladimir M*****, vertreten durch MMMag. DDDr. Dieter G. Kindel und MMag. DDr. Klaus H. Kindel, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin und gefährdete Partei Elica K*****, früher M*****, vertreten durch Dr. Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. März 2006, GZ 43 R 86/06z-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 7. Dezember 2005, GZ 16 C 11/05a-27, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Auszugehen ist nach der Klarstellung im außerordentlichen Rechtsmittel, dass die gefährdete Partei nur noch die Sicherung ihres Anspruchs auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) gesichert haben will. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO stellen sich letztlich nicht.

Rechtliche Beurteilung

Durchaus zutreffend ist die 2. Instanz zum Ergebnis gelangt, dass eine erst künftig (möglicherweise) entstehende Geldforderung (auf die Hyperocha in einem Zwangsversteigerungsverfahren) nicht von einem Drittverbot nach § 379 EO [richtig statt „gesichert"] getroffen werden kann (Angst/Jakusch/Mohr, MGA EO14 § 379 E 90 [nicht 19]). An dem für die gefährdete Partei negativen Ergebnis kann sich auch nichts ändern, wie zu zeigen sein wird, wenn man berücksichtigt, dass die gefährdete Partei schon in erster Instanz unmissverständlich und unübersehbar die Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs mittels einstweiliger Verfügung (EV) begehrte.

Wenn im Rechtsmittel (auf S 5) davon die Rede ist, es gehe um die „Sicherung des Versteigerungsrealisats", geht das deshalb an der Sache vorbei, weil die Begründung der zweiten Instanz (ungeachtet des unzutreffenden Ausdrucks „gesichert" statt „getroffen") unzweifelhaft nicht den zu sichernden Anspruch - nach eigenem Vorbringen der gefährdeten Partei eben der Aufteilungsanspruch - sondern das Sicherungsmittel (Drittverbot) anspricht. Dass ein solcher Anspruch (jedenfalls auch im Aufteilungsverfahren selbst) grundsätzlich gesichert werden kann, sagt schon ausdrücklich § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO, ohne aber Sicherungsmittel zu nennen, weshalb alle nach § 382 EO denkbaren in Betracht kommen (Zechner, Exekution zur Sicherstellung und Einstweilige Verfügung § 382 EO Rz 12; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 382 Rz 39, je mwN). Die Sicherungsmittel des § 382 EO sind im Gegensatz zu jenen des § 379 Abs 3 EO nicht abschließend aufgezählt (1 Ob 5/94; RIS-Justiz RS0004873; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren² Rz 2/81; E. Kodek in Angst, EO, § 382 Rz 1; Sailer aaO Rz 2, je mwN). Daher kommt eines der in der zweiten Norm genannten wie das hier begehrte Drittverbot auch bei einer EV nach § 382 EO in Betracht. Gegenstand desselben (bzw. „getroffen" iSd von der zweiten Instanz zitierten Leitsatzes) ist hier eine Geldforderung des Gegners auf Auszahlung des Meistbotsrests (Hyperocha) nach § 217 Abs 2 EO aus der Verteilung in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

Zutreffend ist dazu das Rekursgericht zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Forderung derzeit - da in diesem Verfahren noch nicht einmal ein Versteigerungstermin anberaumt wurde - nicht existiert. Das stimmt mit der Rsp zu § 294 EO überein, wonach eine solche Forderung erst mit dem Zuschlag entsteht (RIS-Justiz RS0003314; Angst/Jakusch/Mohr, MGA EO14 § 294 E 65; Oberhammer in Angst, EO § 294 Rz 17; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO §§ 216, 217 Rz 77).

Wenn auch das Bestehen der von der EV getroffenen Forderung grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ist nach stRsp der Sicherungsantrag abzuweisen, wenn sich schon aus den Akten ergibt, dass die Forderung (noch) nicht existiert (Sailer aaO § 379 Rz 25 mwN).

Demnach entspricht die Entscheidung dieser Judikatur und das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob eine Gefährdung hinreichend bescheinigt wurde.

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