Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte über Antrag der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 6.521,69 EUR sA. Infolge Teilzahlung schränkte die betreibende Partei die Exekution auf 1.957,31 EUR sA ein (Einschränkungsbeschluss des Erstgerichts vom 13. Jänner 2006).
Am 30. Jänner 2006 stellte das Erstgericht gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO die Exekution unter Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte über Einspruch der verpflichteten Partei ein, weil der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimme (unrichtiges Datum der Vollstreckbarkeit), und sprach aus, dass der betreibenden Partei gemäß § 75 EO die im Exekutionsbewilligungsbeschluss bestimmten Kosten aberkannt werden und die betreibende Partei verpflichtet sei, der verpflichteten Partei die näher bestimmten Einspruchskosten (bei Abweisung eines Kostenmehrbegehrens) zu ersetzen.
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der betreibenden Partei zwar die Abweisung eines Kostenmehrbegehrens, hob aber den Einstellungsbeschluss, die Aufhebung aller vollzogenen Exekutionsakte, die Aberkennung der zugunsten der betreibenden Partei bestimmten Exekutionskosten und den Kostenzuspruch an die verpflichtete Partei „ersatzlos" auf, weil bei einem gerichtlichen Vergleich als Titel das Datum der nicht erforderlichen „Vollstreckbarkeitsbestätigung" entbehrlich sei, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 (gemeint Abs 2) Z 1 ZPO iVm § 78 EO unzulässig sei.
Der als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, mit der sie die Aufhebung der rekursgerichtlichen Entscheidung als nichtig, hilfsweise die Zurückweisung des Rekurses der betreibenden Partei, dessen Abweisung oder die Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung anstrebt, ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Bestimmung des § 528 ZPO eine „allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses ist und daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gilt (RIS-Justiz RS0002321, RS0002511). Es ist daher auch die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO anzuwenden, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier im Hinblick auf die (nunmehr) betriebene Forderung von 1.957,31 EUR sA der Fall.
Der dennoch von der verpflichteten Partei erhobene Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Angemerkt wird, dass die Entscheidung des Rekursgerichts entgegen der von der verpflichteten Partei vertretenen Auffassung - wie sich aus ihrer Begründung ergibt - unzweifelhaft dahin zu verstehen ist, dass sich die „ersatzlose Behebung" nur auf die erstgerichtliche Aufhebung der schon vollzogenen Exekutionsakte, die Aberkennung der der betreibenden Partei bestimmten Exekutionskosten und die der betreibenden Partei auferlegte Kostenersatzpflicht an die verpflichtete Partei bezieht, die Entscheidung über die Exekutionseinstellung selbst aber dahin zu verstehen ist, dass der erstgerichtliche Einstellungsbeschluss aufgehoben und der diesem zugrundeliegende Einspruch der verpflichteten Partei abgewiesen wird. In diesem Sinn war wohl auch schon der Rekurs der betreibenden Partei (Antrag, „den angefochtenen Beschluss zur Gänze zu beheben") zu verstehen.
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