OGH 5Ob109/06z

OGH5Ob109/06z16.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Lovrek und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Hildegard S*****, vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegner

  1. 1) Werner P*****, 2) Hermine P*****, beide *****, 3) Ingeborg H*****,
  2. 4) Karl P*****, 5) Johanna P*****, beide *****, 6) Dr. Herbert K*****, 7) Dr. Hansjörg R*****, alle vertreten durch Dr. Michael Wonisch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen §§ 16 Abs 2, 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 16. Februar 2006, GZ 54 R 23/06f-34, den Beschluss

    gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird mangels der Voraussetzungen der § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die Zustimmung der Antragsgegner zur von der Antragstellerin beabsichtigten Verglasung ihres bestehenden Balkons ersetzt. Der gegen den bestätigenden Beschluss des Rerkursgerichts erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nF unzulässig:

1. Der Oberste Gerichtshof hat sich schon mehrmals mit der Frage der

Zulässigkeit von Balkon(- oder Loggien)verglasungen sowohl unter dem

Aspekt der Verkehrsüblichkeit als auch des wichtigen Interesses des

Änderungswilligen befasst. Die Zulässigkeit einer solchen Änderung

lässt sich nicht grundsätzlich bejahen oder verneinen. Es kommt immer

auf die Umstände des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu

beurteilen sind (RIS-Justiz RS0109643); dabei ist dem Rechtsanwender

ein Ermessensspielraum eingeräumt (jüngst 5 Ob 47/06g mwN = bbl 2005,

210; 5 Ob 212/01i = MietSlg 54.453 = wobl 2002/45, 186, Call =

immolex 2002/77, 192; 5 Ob 241/97w = immolex 1998/109, 179 = MietSlg

50.574). So lange dieser Ermessensspielraum nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Nur in Fällen grober, die Rechtssicherheit in Frage stellender Fehlbeurteilung hat der Oberste Gerichtshof korrigierend einzugreifen.

2. Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Balkonverglasung sowohl der Übung des Verkehrs entspreche als auch einem wichtigen Interesse der Wohnungseigentümerin diene. Dies hat das Rekursgericht einerseits damit begründet, dass der Balkon der Wetterseite zugewandt sei und durch die Verglasung vor Witterungseinflüssen geschützt werde; andererseits entspreche die Errichtung von Balkonaufbauten einer in der betreffend Wohngegend geübten Praxis und daher der Übung des Verkehrs. Zu beiden Zulässigkeitsvoraussetzungen, die im Übrigen - entgegen der Ansicht der Antragsgegner - nicht kumulativ vorliegen müssen, hat das Rekursgericht seinen Ermessensspielraum nicht überschritten. Der erkennende Senat hat bereits zu 5 Ob 47/06g eher geringere Anforderungen an das wichtige Interesse des Wohnungseigentümers bei gleichzeitig nur geringer Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft für vertretbar erkannt und auch die Bejahung der Verkehrsübung kann unter den genannten Verhältnissen einer gewissen Üblichkeit in der betreffenden Wohngegend jedenfalls nicht als gravierende Fehlbeurteilung erkannt werden, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.

Da die Rechtsmittelwerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF geltend machen, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.

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