Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird mangels der Voraussetzungen der § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat die Zustimmung der Antragsgegner zur von der Antragstellerin beabsichtigten Verglasung ihres bestehenden Balkons ersetzt. Der gegen den bestätigenden Beschluss des Rerkursgerichts erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nF unzulässig:
1. Der Oberste Gerichtshof hat sich schon mehrmals mit der Frage der
Zulässigkeit von Balkon(- oder Loggien)verglasungen sowohl unter dem
Aspekt der Verkehrsüblichkeit als auch des wichtigen Interesses des
Änderungswilligen befasst. Die Zulässigkeit einer solchen Änderung
lässt sich nicht grundsätzlich bejahen oder verneinen. Es kommt immer
auf die Umstände des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu
beurteilen sind (RIS-Justiz RS0109643); dabei ist dem Rechtsanwender
ein Ermessensspielraum eingeräumt (jüngst 5 Ob 47/06g mwN = bbl 2005,
210; 5 Ob 212/01i = MietSlg 54.453 = wobl 2002/45, 186, Call =
immolex 2002/77, 192; 5 Ob 241/97w = immolex 1998/109, 179 = MietSlg
50.574). So lange dieser Ermessensspielraum nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Nur in Fällen grober, die Rechtssicherheit in Frage stellender Fehlbeurteilung hat der Oberste Gerichtshof korrigierend einzugreifen.
2. Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Balkonverglasung sowohl der Übung des Verkehrs entspreche als auch einem wichtigen Interesse der Wohnungseigentümerin diene. Dies hat das Rekursgericht einerseits damit begründet, dass der Balkon der Wetterseite zugewandt sei und durch die Verglasung vor Witterungseinflüssen geschützt werde; andererseits entspreche die Errichtung von Balkonaufbauten einer in der betreffend Wohngegend geübten Praxis und daher der Übung des Verkehrs. Zu beiden Zulässigkeitsvoraussetzungen, die im Übrigen - entgegen der Ansicht der Antragsgegner - nicht kumulativ vorliegen müssen, hat das Rekursgericht seinen Ermessensspielraum nicht überschritten. Der erkennende Senat hat bereits zu 5 Ob 47/06g eher geringere Anforderungen an das wichtige Interesse des Wohnungseigentümers bei gleichzeitig nur geringer Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft für vertretbar erkannt und auch die Bejahung der Verkehrsübung kann unter den genannten Verhältnissen einer gewissen Üblichkeit in der betreffenden Wohngegend jedenfalls nicht als gravierende Fehlbeurteilung erkannt werden, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.
Da die Rechtsmittelwerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nF geltend machen, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
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