OGH 8Ob44/06p

OGH8Ob44/06p11.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilhelm W*****, vertreten durch Engelbrecht & Piplits, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Ortrud S*****, vertreten durch Mag. Dr. Sylvia-Elisabeth L***** als Sachwalterin, ***** diese vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer, Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, wegen 20.670,28 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2006, GZ 2 R 186/05w-26, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht verneinte den vom Kläger in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel nicht mit einer „Scheinbegründung", sondern mit dem zutreffenden Argument, dass der Kläger in der Mängelrüge lediglich der Rechtsrüge zuzuordnende Feststellungsmängel geltend machte (s. dazu RIS-Justiz RS0037106). Die Verneinung des Vorliegens von Feststellungsmängeln kann keinen Verstoß gegen Verfahrensgesetze begründen, sondern allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung darstellen (RIS-Justiz RS0037106; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 121).

2. Das Berufungsgericht legte das Abtretungsanbot des Klägers dahin aus, dass als Abtretungspreis das Nominale der übernommenen Stammeinlage zu leisten sei. Dieses auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegungsergebnis kann schon angesichts des Wortlautes des Punktes 4 des Notariatsaktes („....der Abtretungspreis entspricht dem Nennbetrag der übernommenen Stammeinlage...") nicht als unvertretbar beurteilt werden.

3. In erster Instanz stützte der Kläger sein Begehren nicht darauf, dass die Voraussetzungen für die Annahme des Abtretungsanbotes nicht vorgelegen seien. Er behauptete vielmehr, dass das Abtretungsanbot so auszulegen sei, dass bei einem von der Beklagten verschuldeten Ausscheiden des Klägers aus seiner Funktion als angestellter Geschäftsführer der Gesellschaft der Verkehrswert des Geschäftsanteiles für die Ermittlung des Abtretungspreises heranzuziehen sei. Dass sich das Berufungsgericht dieser vom Kläger gewünschten Vertragsauslegung nicht anschloss, begründet mangels Unvertretbarkeit des Auslegungsergebnisses des Berufungsgerichtes keine erhebliche Rechtsfrage.

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