OGH 14Os32/06x

OGH14Os32/06x9.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karel B***** und andere Angeklagte wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karel B***** und Nagib M***** sowie die Berufung des Angeklagten Ladislav Ma***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. Jänner 2006, GZ 10 Hv 208/05z-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Karel B***** und Nagib M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurden Karel B*****, Nagib M***** und Ladislav Ma***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall StGB (A.), Nagib M***** überdies der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B.) schuldig erkannt.

Danach haben

A. Karel B*****, Nagib M***** und Ladislav Ma***** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen im 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Wert nachgenannten Berechtigten zu den angeführten Zeiten und an den angeführten Orten durch Einbruch, nämlich Aufbrechen von PKW mit Hilfe eines Kraftschlüssels, mit dem Vorsatz weggenommen, teilweise wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. am 25. Oktober 2005 in Graz unbekannte Werte Berechtigten der Firma I*****, wobei es aufgrund der Auslösung der Alarmanlage des PKW beim Versuch geblieben ist,

2. am 25. Oktober 2005 in Graz dem Gerhard R***** einen Rucksack und einen Laptop samt Zubehör im Gesamtwert von 2.000 Euro;

3. am 18. Oktober 2005 in Graz dem Anton Sch***** eine Lederhandtasche mit einem Mobiltelefon, eine Taschenlampe und 10 Euro Bargeld (Gesamtschaden 400 Euro);

4. am 24. Oktober 2005 in Neu-Seiersberg dem Andreas S***** einen Laptop im Wert von 799 Euro;

5. am 24. Oktober 2005 in Neu-Seiersberg dem Ronald Su***** zwei Mobiltelefone, einen USB-Stick und einen Pocket-PC im Gesamtwert von 870 Euro;

6. am 24. Oktober 2005 in Neu-Seiersberg dem Dr. Aleksandar K***** eine Digitalkamera, eine Videokamera und einen DVD-Player im Wert von 1.650 Euro sowie einen Laptop samt Zubehör in unbekanntem Wert;

7. am 24. Oktober 2005 in Klagenfurt dem Uros P***** eine Damenhandtasche, ein Mobiltelefon, 400 (slowenische) Tolar Bargeld und Bekleidungsstücke im Wert von 500 Euro;

B. Nagib M***** in Graz jeweils eine falsche inländische öffentliche Urkunde, nämlich ein Vernehmungsprotokoll, im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache seiner Identität als Ing. Radek Ku*****, geboren am 11. März 1963, gebraucht, indem er das von ihm mit dem Namenszug „Ku*****" unterfertigte Protokoll seiner Einvernahme am 26. Oktober 2005 vor Beamten des Stadtpolizeikommandos Graz und am 27. Oktober 2005 vor dem Untersuchungsrichter diesem zum weiteren dienstlichen Gebrauch überließ.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Karel B***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO und von Nagib M***** aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karel B*****:

Der allein gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB gerichteten Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter ihre Annahmen zu auf längere Zeit angelegter, mangels exakter Definition des Endzeitpunkts per se unbekannt lang währender krimineller Vereinigung (US 7) logisch und empirisch einwandfrei auf die organisierte Vorgangsweise, die jedenfalls eine gewisse Planung im Vorfeld benötigte (Beschaffung des Einbruchswerkzeugs, des benützten Fahrzeugs etc) und die durch die Angaben des Zeugen Uros P***** belegte Verbindung zu zumindest einer im Ausland aufhältigen Person, welche die Aufgabe hatte, die gestohlenen Sachen zu verwerten, begründet (US 11), wobei sie auch die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Rechtsmittelwerbers in ihre Erwägungen einbezogen (US 12 f). Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Faktenvielzahl, die von den Tatrichtern erörterten Angaben der Zeugin Gerlinde St***** über die Anwesenheit dreier Personen am Tatort (US 15) und die erstgerichtlichen Erwägungen über die Versuche der Angeklagten B***** und Ma*****, den Angeklagten M***** „aus der Sache herauszuhalten" (S 17 f), kann von einer unzureichenden Begründung der bekämpften Qualifikation keine Rede sein.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nagib M*****:

Der die „zu kurze" Beratungsdauer kritisierenden Verfahrensrüge (Z 4) gebricht es schon am Erfordernis einer Antragstellung bis zur Verkündung des Urteils (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302, 309). (Behauptete) Verletzungen der §§ 257 f StPO sind zudem nicht mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bewehrt.

Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5a) an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof schon im Blick darauf, dass der Beschwerdeführer das von den Tätern benützte Kraftfahrzeug organisiert, zusammen mit den Komplizen dieselbe Pension bezogen und sich vorsorglich eine falsche Identität verschafft hatte (US 13 ff), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen, wobei auch auf die Erledigung der Mängelrüge B*****s verwiesen werden kann.

Hinsichtlich des Faktums B. mangelt es der Beschwerde an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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