Spruch:
Die „außerordentliche Revision" wird, soweit sie sich als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet, als (absolut) unzulässig, im Übrigen jedoch gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Das Berufungsgericht entschied in Stattgebung der Berufung der Klägerin mit „Teil- und Zwischenurteil" (richtig: Teilzwischenurteil), dass das Schmerzengeldbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, hob das erstinstanzliche Urteil im Übrigen, nämlich hinsichtlich des restlichen Leistungs-, des Renten- und des Feststellungsbegehrens jedoch auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen die gesamte zweitinstanzliche Entscheidung richtet sich die „außerordentliche Revision" der beklagten Partei, die primär die Abänderung des „angefochtenen Urteiles" im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin übersieht dabei, dass die angefochtene Entscheidung aus einem Teilzwischenurteil und einem Aufhebungsbeschluss besteht und dass das Berufungsgericht in Ansehung des aufhebenden Teiles den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zugelassen hat. In einem solchen Fall ist auch ein „außerordentlicher Rekurs" unzulässig. Soweit die beklagte Partei inhaltlich den Aufhebungsbeschluss bekämpft, ist der in der Revision enthaltene Rekurs daher (absolut) unzulässig (4 Ob 9/97w mwN). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
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