Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 12 Z 7 LPG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag auf Minderung des künftig zu entrichtenden Pachtzinses ab und den Antrag auf Feststellung, dass der Betrag von S 250.000 zunächst auf jene Zinsperiode, die am 30. 9. 2003 endet, und danach auf die folgenden Zinsperioden anzurechnen sei, zurück.
Das Rekursgericht wies den Rekurs, soweit er sich gegen die Zurückweisung wandte, insoweit unbekämpft zurück. Im Übrigen gab es dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulassungsbeschwerde des außerordentlichen Revisionsrekurses erschöpft sich in der Behauptung, die Vorinstanzen hätten geirrt; in Wahrheit überschreite der ermittelte Pachtbetrag den angemessenen Pachtzins um mehr als die Hälfte. Diese Ausführungen reichen aber nicht aus, um eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Inhaltlich wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs ausschließlich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, die geleistete Einmalzahlung von S 250.000 sei auf vier Pachtzinsperioden zu verteilen. Dabei handelt es sich aber letztlich bloß um eine Frage der (ergänzenden) Vertragsauslegung, bei der nach einhelliger Auffassung die Interessen beider Parteien zu beachten sind (Rummel in Rummel, ABGB3 § 914 Rz 9 ff). In der Auffassung des Rekursgerichtes, bei der Anrechenbarkeit der Einmalzahlung sei die gesamte vereinbarte (verlängerte) Pachtdauer zugrunde zu legen, ist jedenfalls eine im Interesse der Rechtssicherheit der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erblicken, zumal die Anrechenbarkeit des Pachtzinses ex ante beurteilt werden muss. Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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