OGH 8ObA70/05k

OGH8ObA70/05k30.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Christian K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Kongregation der B*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 57.388,05 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2005, GZ 8 Ra 98/04z-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vermeint die Rechtsmittelwerberin zunächst darauf stützen zu können, dass das Berufungsgericht von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung von Verträgen erheblich abgewichen sei. Ziel der Auslegung iSd § 914 ABGB ist die Feststellung der „Absicht der Parteien" (Rummel in Rummel ABGB³ § 914 Rz 4 mwH). Die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde (allein aus deren Text) gehört zwar zur rechtlichen Beurteilung (SZ 58/199); wenn zur Ermittlung des Sinnes einer Urkunde zB auch die Absicht der Parteien durch Vernehmung geklärt wird, hat dies in der Tatsacheninstanz zu geschehen. Zur Tatsachenfeststellung gehört auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Parteienabsicht (SZ 49/43; Rummel aaO Rz 24). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Vertreter der beklagten Partei nicht vereinbart war, dass durch das vom Kläger bezogene Monatsgehalt sämtliche zeitliche Mehrleistungen abgegolten sein sollten, vielmehr wollten beide, dass der Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden einzuhalten hätte und zeitliche Mehrleistungen mit einem Überstundenzuschlag entlohnt werden sollten. Diese Feststellung ist nicht revisibel und daher umso weniger einer außerordentlichen Revision zugänglich. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ausgehend vom Inhalt des Dienstvertrags und dem übereinstimmenden Parteiwillen eine auch zeitliche Mehrleistungen erfassende „all-in-Klausel" nicht vereinbart wurde, hält sich somit im Rahmen der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung.

Soweit die Rechtsmittelwerberin als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ins Treffen führt, dass das Berufungsgericht auch bei der Annahme der Voraussetzungen für einen berechtigten vorzeitigen Austritt von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Hier ersuchte der Kläger bereits mit Schreiben vom 8. 11. 2002 den Verwaltungsdirektor unter Hinweis auf die drohende Verjährung seiner Überstundenansprüche die vertragliche Situation zu prüfen, wiederholte dieses Ersuchen nach etwas mehr als einem Monat, erhielt jedoch bis zur schriftlichen Geltendmachung der Überstunden mit Nachfristsetzung im Dezember 2003 keinerlei Antwort (vgl 9 ObA 165/94 mwH). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger wegen Vorenthaltens seiner Ansprüche auf Überstundenentlohnung (für die nicht vom Verfall betroffenen Zeiträume) gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt vorzeitig ausgetreten sei, ist somit jedenfalls vertretbar.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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