OGH 8ObA13/06d

OGH8ObA13/06d30.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Thomas Z*****, vertreten durch AVIA Law-Group, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr. Heinrich Rösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.200 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 2005, GZ 8 Ra 149/05y-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zwischen den Streitteilen wurde kein konkretes Datum des Dienstbeginns vereinbart. Sie kamen lediglich am 21. 12. 2004 überein, dass der Kläger mit Beginn des nächsten Monats zu arbeiten beginnen sollte.

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, diese Feststellungen seien rechtlich dahin zu beurteilen, dass zwischen den Streitteilen der Monatserste als Beginn des Dienstverhältnisses vereinbart wurde, stellt weder eine Aktenwidrigkeit noch eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar: Vielmehr handelt es sich um eine nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Vertragsauslegung, die nur bei einer - hier nicht vorliegenden - gravierenden Fehlbeurteilung aufzugreifen wäre.

Auch der von der Revision erblickte Widerspruch zu den Entscheidungen 9 ObA 268/97w und 9 ObA 317/89 ist nicht gegeben:

In dem der Entscheidung 9 ObA 317/89 zugrunde liegenden Fall wurden schriftliche Urkunden ausgestellt, in welchen der Beginn des Arbeitsverhältnisses mit „2. 1. 1985" angegeben wurde. Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt wesentlich, weil weder ein schriftlicher Dienstvertrag errichtet noch ein Dienstzettel ausgestellt wurde.

In der Entscheidung 9 ObA 268/97w wurde vereinbart, dass der Kläger „im Mai anfangen" könne. Dem gegenüber wurde hier der „Beginn des nächsten Monats" als Arbeitsbeginn festgelegt, wobei überdies der Kläger das Jänner-Gehalt 2002 ohne Abzug erhielt. Die darauf beruhende Auslegung des Berufungsgerichtes, der Beginn des Arbeitsverhältnisses, der nicht mit dem Tag des Dienstantrittes übereinstimmen muss (9 ObA 9/98h) sei der 1. 1. 2002, ist zumindest vertretbar.

Die dem Kläger nicht aufgetragene Revisionsbeantwortung ist als nicht zweckentsprechend nicht zu honorieren.

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