Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit seinem Argument, dass eine genaue Ausformulierung der Judikatur, wann eine Verspätung bereits als so schwerwiegend anzusehen sei, dass bei einem Prämienvergleich eine Fälligstellung des gesamten Betrags angemessen erscheine, durch den Obersten Gerichtshof noch nicht erfolgt sei, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Die Beurteilung, ob die Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlusts oder der Nichterfüllung eines Prämienvergleichs gerechtfertigt ist, hängt von den im jeweiligen Einzelfall gegebenen besonderen Umständen ab (3 Ob 197/05z). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die um zwei Tage verspätete Kapitalzahlung und die um Wochen verspätete Zahlung der Umsatzsteuer aus dem Kostenbeitrag die Geltendmachung des vereinbarten Terminverlusts rechtfertigt, ist jedenfalls vertretbar (vgl 1 Ob 542/92 ua).
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