OGH 8Nc5/06m

OGH8Nc5/06m30.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef H*****, wider die Antragsgegnerin V***** Gen.m.b.H., ***** wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 23 Nc 32/05m des Landesgerichtes Wels, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Senat 3 des Obersten Gerichtshofes zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 29. 6. 2005, GZ 23 Nc 32/05m-2, wurde die beim Bezirksgericht Frankenmarkt anhängige Rechtssache 2 C 298/05t (Klage des nunmehrigen „Wiederaufnahmeklägers", in der Folge immer als Antragsteller bezeichnet, gegen die „Wiederaufnahmsbeklagte", in der Folge immer als Antragsgegnerin bezeichnet), unter anderem auf Feststellung der mangelnden Exekutionskraft, in eventu Nichtigkeit und Rechtsunwirksamkeit eines am 16. 10. 1990 vor einem öffentlichen Notar geschlossenen Notariatsaktes der beim BG Frankenmarkt tätigen Richterin und dem Gerichtsvorsteher wegen deren Befangenheit abgenommen und einer gemäß § 77 Abs 2 RDG mit der Vertretung an erster Stelle betrauten Richterin des Bezirksgerichtes Bad Ischl unter Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Frankenmarkt übertragen.

Dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs wurde vom Landesgericht Wels mit Beschluss vom 14. 9. 2005 (ON 6) die aufschiebende Wirkung versagt.

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht wies mit Beschluss vom 27. 10. 2005 (ON 10) die Rekurse des Antragstellers gegen beide der genannten Beschlüsse des Landesgerichtes Wels zurück. Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen vom Antragsteller erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 (3 Ob 297/05f) zurück.

Mitglieder des Senates waren - neben einem nicht mehr dem Senat angehörigen Richter - Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik, die auch nach der Geschäftsverteilungsübersicht für das Jahr 2006 zur Entscheidung über die „Wiederaufnahmsklage" des Antragstellers berufen wären. Mit seiner am 16. 2. 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten „Wiederaufnahmsklage" beantragt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens 23 Nc 32/05m des Landesgerichtes Wels. Unter Nennung des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO bringt der Antragsteller vor, dass durch den zu 23 Nc 32/05m ergangenen „Delegierungsbeschluss" seine beim BG Frankenmarkt eingebrachte Klage zu 2 C 298/05t durch das „befangene, ausgeschlossene, ständig kriminell und menschenrechtsverletzend handelnde und entscheidende Landesgericht Wels" einer Richterin des Bezirksgerichtes Bad Ischl zugewiesen worden sei. Neben weitwendigen Vorwürfen gegen Richter des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, des Landesgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz bringt der Antragsteller ferner vor, dass im Verfahren 23 Nc 32/05m die an der Entscheidungsfällung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofes ihre gesetzlich unvertretbaren sowie gesetzlich und materiell falschen Entscheidungen willkürlich gegen den Antragsteller in offenkundiger Schädigungs-, Rechtsverletzungs- und Existenzvernichtungsabsicht gefällt hätten. Diese Entscheidungen entbehrten jeder Rechts- und Sachgrundlage und hätten die staatsbürgerlichen und grundbücherlichen Rechte und die Menschenrechte des Antragstellers verletzt. Die Entscheidungen aller Instanzen im wiederaufzunehmenden Verfahren 23 Nc 32/05m seien von wiederholt abgelehnten, ausgeschlossenen und befangenen und gemäß § 302 StGB „strafrechtlichen" Richtern in einer Skrupellosigkeit, Akten- und Faktenwidrigkeit gefällt worden, die jeder Rechtsgrundlage sowie den Denkgesetzen der Logik widerspreche und eine offenkundige bewusste richterliche Diskriminierung und Demütigung der Person des Antragstellers und seiner Rechte begründeten.

Der Vorsitzende des Senates 3 des Obersten Gerichtshofes übermittelte den Akt im Sinne von Punkt VIII.C.2 der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit der genannten Mitglieder des 3. Senates.

Eine Beschlussfassung über die Ausgeschlossenheit erübrigt sich allerdings aus folgenden Überlegungen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 532 Abs 1 ZPO ist für die Nichtigkeitsklage und für die nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO erhobene Wiederaufnahmsklage das Gericht zuständig, von welchem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreit von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten werden, ist das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig.

Gemäß § 537 ZPO ist der Richter, wegen dessen Verhalten eine Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO angebracht wird, von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen.

Die Wiederaufnahmsklage ist zwar gegen jede „die Sache erledigende Entscheidung" zulässig; nicht mit Wiederaufnahmsklage bekämpfbar sind allerdings verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen (Jelinek in Fasching/Konecny IV/1² § 530 ZPO Rz 9 ff). Darunter ist auch die im Ablehnungsverfahren ergangene Delegationsentscheidung gemäß § 30 JN zu subsumieren.

Kommt - wie hier - eine inhaltliche Prüfung des behaupteten Wiederaufnahmsgrundes von vornherein nicht in Betracht, weil keine die Sache erledigende Entscheidung vorliegt, scheidet auch die Anwendung des § 537 ZPO aus: Die sachliche Grundlage für das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes besteht darin, dass der Richter, dem rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wird, dieses Vorbringen im Wiederaufnahmsverfahren nicht selbst überprüfen soll. Dabei kommt es zwar auf die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit der Vorwürfe nicht an (1 N 515/00; 1 N 504/01 ua). Müssen aber diese Vorwürfe inhaltlich überhaupt nicht geprüft werden, fehlt es sowohl an einer sachlichen als auch an einer gesetzlichen Grundlage für die Anwendung des § 537 ZPO. Damit fehlt es aber auch an einer Kompetenz des Senates, im Sinne von Punkt VIII.C.2 der Geschäftsverteilung über die - aus den dargelegten Gründen nicht gegebene - Ausgeschlossenheit von Mitgliedern des Senates 3 zu entscheiden.

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