OGH 3Ob46/06w

OGH3Ob46/06w29.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sieglinde F*****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner und Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Gerlinde E*****, vertreten durch Klement, Schreiner und Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung der Ungültigkeit eines mündlichen Testaments, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. November 2005, GZ 6 R 212/05a-26, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Juli 2005, GZ 14 Cg 141/03f-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen gaben der Erbrechtsklage auf Feststellung der Ungültigkeit eines mündlichen Testaments mit der Begründung statt, die Testamentszeugen seien sich ihrer Rolle nicht bewusst gewesen und die Erblasserin habe nicht in Testierabsicht gesprochen. Die Beklagte vermag keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen nicht vom Aufbau des Urteils abhängt (zuletzt etwa 3 Ob 126/01b; RIS-Justiz RS0043110), weshalb die Rüge fehlender Feststellungen zu Testierabsicht und Zeugenbewusstsein ins Leere geht. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Beweislast für die Gültigkeit/Ungültigkeit des mündlichen Testaments stellt sich nicht, weil die Vorinstanzen festgestellt haben, dass der Erblasserin die Testierabsicht und den Zeugen das Bewusstsein, einer Testamentserrichtung beizuwohnen, fehlte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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