OGH 9Ob38/06p

OGH9Ob38/06p29.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR Brigitte J*****, als Zwangsverwalterin von mit Wohnungseigentum verbundenen Anteilen der Liegenschaft EZ *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Georg W*****, vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2005, GZ 38 R 282/05k-50, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorjudikatur (RIS-Justiz RS0014313 ua) mit vertretbarer Rechtsauffassung das Zustandekommen eines schlüssigen Bestandvertrages über die vom Beklagten benützten Objekte verneint. Eine allgemeine Verwirkung (hier offenbar gemeint: des Rechts des Eigentümers bzw. der gerichtlich bestellten Zwangsverwalterin auf Geltendmachung einer titellosen Benützung) ist dem österreichischen Recht fremd ( RIS-Justiz RS0014221). Der Revisionswerber vermag deshalb auch nicht aufzuzeigen, gegen welche Judikatur die Vorinstanzen verstoßen haben sollen.

Den Einwand, dass der seinerzeitige Käufer der vom Beklagten benützten Eigentumswohnungen diesem gegenüber ein Vollmachtsverhältnis mit der Eigentümergesellschaft nicht ausreichend offengelegt habe, erhob der Beklagte erstmals im Revisionsverfahren. Somit gibt auch die Rechtsauffassung, dass der ausdrücklich bevollmächtigte Käufer C***** den Widerruf der dem Beklagten erteilten Gutachtertätigkeit und damit auch des mit dieser Tätigkeit untrennbar verbundenen Benützungsrechts wirksam ausgesprochen hat, keinen Anlass zur Annahme eines sekundären Verfahrensmangels. Insbesondere wurde die Rechtsrüge der Berufung nicht auf diesen Einwand gestützt (RIS-Justiz RS0043573). Allfällige Hinweise auf die Aussage des Beklagten als Partei können notwendiges Prozessvorbringen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0043157; RS0038037).

Kann sich der Beklagte somit weder auf ein dingliches noch auf ein obligatorisches Recht zur Benützung stützen, muss er der auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage des Eigentümers bzw. des Zwangsverwalters (RIS-Justiz RS0036051) weichen (RIS-Justiz RS0010849).

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