Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht kann zwar dem Sachwalter unter Umständen auch von Amts wegen (oder auf dessen Antrag) allgemeine Weisungen über die Art der Personensorge erteilen, insbesondere wenn diese durch das Verhalten des Behinderten erschwert (bzw sogar vereitelt) wird (RIS-Justiz RS0049114 und RS0049111). Letztlich handelt es sich bei dieser Beurteilung jedoch um eine von den singulären Verhältnissen geprägte Einzelfallentscheidung. Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Antragsschriftsatz ausdrücklich betont, keinerlei Anzeichen für (behauptete bzw befürchtete) Übelstände nennen zu können; auch im Revisionsrekurs werden derartige Missstände nicht behauptet - sondern geradezu im Gegenteil (mehrfach) betont, dass Gefahr im Verzug nicht vorliege, sodass auch derzeit keine Anzeichen von einem sanitären Übelstand gegeben seien. Schon deshalb ist nach der Akten- und Faktenlage keine weitergehende „Ermächtigung" im Sinne des verfahrensgegenständlichen Antrages durch das Pflegschaftsgericht geboten.
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