OGH 12Os9/06z

OGH12Os9/06z23.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Silvia K***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten Gerhard H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 24. November 2005, AZ 9 Bs 372/05g (ON 7 des Rk-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wies mit Beschluss vom 25. Oktober 2005, GZ 1 Rk 103/05m-5, den Antrag des Privatbeteiligten Gerhard H***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Silvia K*****, Dr. Stefan H***** und Dr. Heinz F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zurück. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Privatbeteiligten wies das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.

Gegen diese Beschwerdeentscheidung richtet sich das Rechtsmittel des Gerhard H*****, welches ebenso unzulässig ist, weil gegen eine solche Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Strafverfahrensgesetzen kein weiterer Rechtszug zulässig ist.

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