OGH 8ObA81/05b

OGH8ObA81/05b23.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fritz M*****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Thomas Menschhorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.147,14 EUR (Revisionsinteresse 6.033,30 EUR brutto) sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. September 2005, GZ 9 Ra 145/04s-43, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Dem Kläger als angestelltem Außendienstmitarbeiter wurde ein Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Vereinbarungsgemäß wurden von der Provision des Klägers die der steuerlichen Abschreibungsdauer des Fahrzeuges entsprechenden anteiligen Anschaffungskosten (monatlich 4.151,87 S) abgezogen. Vereinbart war, dass das Fahrzeug dem Kläger nach siebenjähriger Abschreibungsdauer unentgeltlich in das Eigentum übertragen werden sollte. Das Dienstverhältnis des Klägers endete durch Eigenkündigung 32 Monate vor Ende der Abschreibungsdauer. Das Anbot der Beklagten, das Fahrzeug gegen Zahlung der restlichen (noch nicht abgeschriebenen ) Anschaffungskosten zu übernehmen, lehnte der Kläger ab.

Der Kläger begehrt die Differenz zwischen den bereits abgeschriebenen Anschaffungskosten (215.852 S) und den „noch abzuschreibenden" Fahrzeugkosten von 132.832 S (insgesamt 6.033,30 EUR brutto). Er stützte sein Begehren in erster Instanz ausschließlich auf Schadenersatz bzw ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Ein Schadenersatzanspruch kann dem Kläger schon deshalb nicht zustehen, weil kein Verschulden der Beklagten an der Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegt. Warum die Beklagte in Höhe der begehrten Differenz zwischen den bereits abgeschriebenen Anschaffungskosten und den zukünftigen Abschreibungsbeträgen bereichert sein soll, ist nicht ersichtlich: Folgt man der Berechnung des Klägers, wäre die Bereicherung der Beklagten umso höher, je älter das Fahrzeug wäre.

Das erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattete Vorbringen, die Vereinbarung erschwere in unzulässiger Weise das freies Kündigungsrecht des Klägers, ist schon deshalb nicht beachtlich, weil selbst bei Bejahung einer entsprechenden Erschwerung (vgl dazu RIS-Justiz RS0028876) nicht nachvollziehbar ist, warum dem Kläger die Differenz zwischen den bereits abgeschriebenen und den noch abzuschreibenden Anschaffungskosten gebühren soll.

Selbst wenn man trotz Fehlens eines entsprechenden Vorbringens des bereits in erster Instanz anwaltlich vertretenen Klägers eine ergänzende Vertragsauslegung in Erwägung zieht, ist daraus für den Kläger nichts zu gewinnen: Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, vernünftige Parteien hätten für den nicht bedachten Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der steuerlichen Abschreibungsdauer allenfalls vereinbart, dass dem Kläger die Übernahme des PKW zum Buchwert zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses anzubieten sei, ist zumindest vertretbar.

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