OGH 8ObA96/05h

OGH8ObA96/05h23.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Klägerin Martina S*****, wider den Beklagten Georg R*****, vertreten durch Rath Stingl Dieter, Rechtsanwälte in Graz, wegen 1979,57 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. November 2005, GZ 7 Ra 86/05d-33, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Vorinstanzen bejahten übereinstimmend, dass sowohl der Austrittsgrund des § 15 Abs 4 lit a BAG als auch jener des § 15 Abs 4 lit b BAG (Unterlassung von Maßnahmen zum Schutz des Lehrlings gegen sexuelle Übergriffe des im Gastgewerbebetrieb des Beklagten tätigen Vaters des Beklagten) verwirklicht seien.

In seiner Zulassungsbeschwerde releviert der Beklagte inhaltlich ausschließlich, dass der Tatbestand des § 15 Abs 4 lit b BAG nicht gegeben sei. Inwiefern eine erhebliche Rechtsfrage darin begründet sein soll, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht erachtete, dass die Klägerin das Lehrverhältnis nicht ohne Gefahr einer Gesundheitsschädigung hätte fortsetzen können, führt die außerordentliche Revision hingegen nicht aus.

Rechtliche Beurteilung

Wird aber die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (RIS-Justiz RS0118709).

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