OGH 8ObA14/06a

OGH8ObA14/06a23.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Engelmann und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kerstin K*****, vertreten durch Stampfer, Orgler & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Hannes B*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen EUR 9.265,81 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2005, GZ 7 Ra 100/05p-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Ausmessung eines Schadenersatzanspruches für die durch eine sexuelle Belästigung verursachten immateriellen Schäden nach § 2 Abs 7 des Gleichbehandlungsgesetzes - nunmehr § 12 Abs 11 GlBG im Wege einer Globalbemessung für die durch die Belästigung geschaffene Gesamtsituation nach den sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen (vgl dazu RIS-Justiz RS0108277; SZ 72/7) eine von den Einzelfallwertungen geprägte Entscheidung dar, die nur bei einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes ermöglicht (vgl OGH 8 ObA 132/00w = Arb 12.050; OGH 9 ObA 119/02v; OGH 8 ObA 18/03k; Hopf, Belästigung in der Arbeitswelt in FS Bauer/Mayr/Petrag, 173). Soweit die Klägerin meint, dass das Berufungsgericht den ihr zustehenden Ersatzanspruch wegen eines „Mitverschuldens" gemindert hätte - einem solchen Ansatz wäre entgegenzutreten - kann dies den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht entnommen werden. Vielmehr hat dieses erkennbar nur die Gesamtsituation gewürdigt, die bei der Ermittlung des „Ausgleiches der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung" (vgl dazu, dass dies der bisherigen Regelung entspricht Hopf aaO, 164) zu berücksichtigen ist. Ausgehend von dem Vorbringen der Klägerin, die ihren Ersatzanspruch vorweg auch darauf gestützt hat, dass der Beklagte, obwohl sie ihm die Unerwünschtheit seiner Handlungen mitgeteilt hat, sich weder entschuldigte noch eine angemessene Reaktion zeigte, kann unter Berücksichtigung der Feststellungen, wonach der Beklagte im Zuge der im Einvernehmen mit der Klägerin vorgenommenen Massage seine dabei eingetretenen „Übergriffe" (vgl dazu, dass es bei gravierenden Eingriffen einer besonderen Ablehnung nicht bedarf, etwa Posch in Rebhahn Komm z Gleichbehandlungsgesetz, Rz 26 f) sofort einstellte und sich auch entschuldigte, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung im dargestellten Sinne gesehen werden.

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