OGH 15Os144/05y

OGH15Os144/05y16.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hamoyun M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Korneuburg vom 4. November 2005, GZ 703 Hv 1/05f-85, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Hamoyun M***** wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (1) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (2) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - am 20. April 2005 Dukwacha D***** „durch Abgabe eines Schusses mit einer Selbstladepistole M 57 im Kaliber 7,62 mm der Type Tokarev, jugoslawischer Nachbau, Waffennummer 1728-B aus einer Entfernung von ca 50 bis 100 cm gegen den Rücken des Dukwacha D*****, der einen Bauchdurchschuss mit Verletzungen der Leber, des Magens, des oberen Dünndarms und der linken Niere erlitt, getötet."

Die Geschworenen haben die anklagekonforme Hauptfrage 1 (fortlaufende Zahl 1), gerichtet auf das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (stimmenmehrheitlich) bejaht und demgemäß folgerichtig die zugehörigen Eventualfragen 1 (fortlaufende Zahl 3), lautend auf das Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB, 2 (fortlaufende Zahl 4) nach absichtlich schwerer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie 3 (fortlaufende Zahl 5), zielend auf das Verbrechen der schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, Abs 2 Z 1 und 86 StGB, unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Mit dem Einwand der Subsumtionsrüge (Z 12), aufgrund der - der Tat vorangegangenen - Schläge und Bedrohungen durch Dukwacha D***** hätten die Geschworenen auf eine „heftige Gemütsbewegung" erkennen müssen, wird der materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Entsprechend dem Wesen der materiellen Nichtigkeitsgründe und demjenigen des Wahrspruchs kann ein diese Nichtigkeitsgründe herstellender Rechtsirrtum nur aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613). Ein Hinübergreifen auf angebliche Ergebnisse des Strafverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie nicht durch die Aufnahme in den Wahrspruch der Geschworenen festgestellt worden sind (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 345 Z 12 E 8, EvBl 1994/61). Der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind allerdings der Anfechtung aus Z 12 entrückt (vgl auch 15 Os 139/00, 15 Os 28/04, RIS-Justiz RS0101089).

Das Vorbringen, der Angeklagte habe bei Abgabe des Schusses keinen Tötungsvorsatz gehabt, orientiert sich neuerlich nicht am Inhalt des Wahrspruchs, sodass die Subsumtionsrüge auch in diesem Umfang nicht den Erfordernissen des Prozessrechts entsprechend zur Darstellung gebracht wird.

Die Beschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 iVm § 285c Abs 1 und § 344 Satz 3StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem zuständigen Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i, 498 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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