Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten eines gekündigten Mieters um ein unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, hat keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (stRsp, RIS-Justiz RS0042984), sofern keine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vorliegt. Davon kann hier keine Rede sein: Zu den in die Wohnung aufgenommenen Personen, für deren Verhalten der Mieter einzustehen hat, gehören auch Gäste (eingehend 1 Ob 52/97x = MietSlg 49.351/21 = immolex 1997, 326 = WoBl 1997, 265 mwN). Die Möglichkeit einer Einflussnahme ist nur insofern von Bedeutung, als der Mieter vom unleidlichen Verhalten seiner Gäste Kenntnis haben musste. Auf sein Unvermögen oder das Ausschöpfen aller zumutbaren Abwehrmittel kann er sich nicht berufen (4 Ob 575/94 = SZ 68/7 = MietSlg 47.343/4 ua; RIS-Justiz RS0070371).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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