Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat über Rekurs des Zweitbetreibenden den erstgerichtlichen Beschluss, womit nach Auszahlung des Meistbots dessen Verteilung samt Auszahlungsanordnung in der Form eines Hinweises an die Gläubiger, welche schon - nunmehr als unberechtigt erkannte - Zuweisungen erhalten hatten, die erlangten Zuweisungsbeträge an die viertbetreibende Partei zu überweisen, wegen eines Fehlers bei der ursprünglichen Verteilung abgeändert wurde, ersatzlos behoben. Denn es sei ausgeschlossen, nach Durchführung und Beendigung eines Verteilungsverfahrens den rechtswidrig verteilten Erlös einem Zuweisungsgläubiger wieder abzuverlangen und dann neuerlich zu verteilen. Die viertbetreibende Partei, die die ihrem Rechtsstandpunkt entsprechende neuerliche Verteilung nicht, wohl aber die Auszahlungsanordnung angefochten hatte, verwies das Rekursgericht auf seinen Aufhebungsbeschluss.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Auffassung hat das Rekursgericht damit auch über ihren Rekurs iS einer Zurückweisung entschieden. Die ersatzlose Behebung des gesamten erstgerichtlichen Beschlusses vereitelt aber die von der viertbetreibenden Partei mit ihrem Rekurs angestrebte (teilweise) Abänderung der Auszahlungsanordnung.
Der Oberste Gerichtshof hat in der vom Rekursgericht seinem Beschluss zugrunde gelegten und vom erkennenden Senat gebilligten E 3 Ob 2/95, 3/95, 1006/95 = ÖBA 1996, 38 [Buchegger] = RPflE 1996/15) unter Berufung auf eine Vorentscheidung (RPflE 1975/175) und unter Ablehnung einer anderen E (3 Ob 127/90 = RZ 1991/14) festgehalten, dass nach Ausfolgung der Verteilungsmasse der Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Dem im Verteilungsverfahren übergangenen Gläubiger steht nach Abschluss des Exekutionsverfahrens durch Verteilung und Ausfolgung des Erlöses nur mehr die Möglichkeit offen, sein besseres Recht gegen den im Verteilungsverfahren (zum Nachteil des Übergangenen) Bevorzugten auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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