Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen ist der tatsächliche Nährstoffgehalt der von der Beklagten hergestellten und von ihr an Einzelhändler gelieferten Blumenerde in mehreren Fällen zum Zeitpunkt des Verkaufs an Endabnehmer von den Angaben auf der Verpackung abgewichen. Die Vorinstanzen haben den von der Klägerin geltend gemachten Verstoß gegen § 2 UWG bejaht.
1. Dass der Nährstoffgehalt von Blumenerde aus der Sicht der Verbraucher ein Qualitätskriterium bedeutet, liegt auf der Hand und bedarf keines (weiteren) Beweises (4 Ob 243/05x - BLUMENERDE II). Entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Auffassung bedurfte es daher auch nicht der Beiziehung eines Sachverständigen, um die Auswirkungen der unrichtigen Angaben auf das Kaufverhalten der Verbraucher beurteilen zu können.
2. Die Beklagte geht davon aus, die „drei unteren angegebenen Bandbreitenschwellenwerte" seien lediglich geringfügig unterschritten worden; damit schieden Irreführungseignung oder gar Relevanz der Angaben von Vornherein aus.
Es ist zwar nicht anzunehmen, dass selbst bei interessierten Hobbygärtnern eine geringfügige Abweichung von 1 bis 3 % bei angegebenen Bandbreiten in der Größenordnung von 200 bis 500 bzw 600 bis 1200 das Nachfrageverhalten beeinflusst (4 Ob 221/05m - BLUMENERDE I). Im vorliegenden Fall wurde aber die angegebene untere Bandbreite von 200 (bei einer oberen Bandbreite von 500) um 16 bis 74 % unterschritten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dabei handle es sich nicht mehr um eine geringfügige Abweichung, ist daher nicht zu beanstanden.
3. Für die Beurteilung der Richtigkeit der Kennzeichnung nach dem DüngemittelG und der DüngemittelVO ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Blumenerde ab Werk abzustellen; eine nachträgliche, von der Beklagten nicht hervorgerufene Veränderung der Inhaltsstoffe, wie etwa durch Lagerung in einer weiteren Vertriebsstufe, sieht der Verbraucher nicht als einen der Beklagten zuzurechnenden Gesetzesverstoß an (4 Ob 243/05x - BLUMENERDE II).
Dies ändert aber nichts daran, dass sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Nährstoffangaben auf der Verpackung an die Endverbraucher richten und daher auch gewährleistet sein muss, dass sie zu dem Zeitpunkt richtig sind, zu dem diese damit konfrontiert werden; zu diesem Zeitpunkt wird ja das Kaufinteresse der umworbenen Verkehrskreise beeinflusst (in diesem Sinn auch 4 Ob 221/05m - BLUMENERDE I).
Kann die Beklagte, wie sie meint, zu diesem Zeitpunkt die Handlungen (Umverpackung, Lagerung) ihrer Abnehmer üblicherweise nicht mehr beeinflussen, beseitigt dies nicht ihre - verschuldensunabhängige - Haftung nach § 2 UWG. Dass auf den Verpackungen deutlich angegeben wäre, auf welchen Zeitpunkt sich die Angaben über die Nährstoffe beziehen und dass sich deren Anteil allenfalls im Lauf der Zeit - über die angegebenen Bandbreiten hinaus - verändern kann, ist weder behauptet noch festgestellt.
4. Schließlich wehrt sich die Beklagte noch gegen das Beseitigungsgebot. Ihre Verfügungsbefugnis als Großhändler ende mit der Ablieferung der Blumenerde an die Einzelhändler; diesen gegenüber stehe ihr aber ein Weisungsrecht nicht zu, welches die für eine Beseitigung erforderliche Verfügungsbefugnis begründete. Die Beklagte hat in ihrer Berufung die auf § 15 UWG gestützte rechtliche Beurteilung des Beseitigungsbegehrens nicht angefochten. Sie kann diese Frage daher in der Rechtsrüge der Revision nicht mehr geltend machen (E. Kodek in Rechberger² [2000] § 503 ZPO Rz 5 mwN).
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