Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich der unbekämpft gebliebenen Teile wie folgt lauten:
„Der Wechselzahlungsauftrag vom 4. November 2003 wird aufgehoben. Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin 16.791,75 EUR samt 11,625 % Zinsen seit 1. Oktober 2003 zu bezahlen, wobei die Zinsen kontokorrentmäßig berechnet und vierteljährlich dem Kapital zugeschlagen werden, wird abgewiesen."
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 3.755,16 EUR bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten 625,86 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 4.150,66 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 373,61 EUR USt, 1.909 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Mutter des Heinz R***** (in der Folge immer: Kreditnehmer) führte in S***** ein Schuhgeschäft. Dieses Schuhgeschäft befand sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Aus diesem Grund nahm nicht die Mutter des Kreditnehmers, sondern der Kreditnehmer gemeinsam mit seinem Bruder bei der Klägerin einen Kredit über 1,3 Millionen S auf. Der Kreditnehmer eröffnete in B***** ein Schuhgeschäft, um hohe Lagerbestände des Schuhgeschäftes seiner Mutter abbauen zu helfen und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Mutter zu lösen. Mit Kreditvertrag vom 10. 5. 2000 räumte die Klägerin dem Kreditnehmer zu Kontonummer 13.067.145 einen jederzeit wieder ausnutzbaren Kredit über 200.000 S mit einer Laufzeit bis 9. 5. 2005 ein. Diese Kreditaufnahme diente dazu, Geld für den Betrieb des Schuhgeschäftes in B***** flüssig zu haben.
Vor dieser Kreditvergabe war der Klägerin bereits bekannt, dass der Kreditnehmer monatlich 1.100 bis 1.200 EUR verdiente. Der Klägerin war auch bekannt, dass die Mutter des Kreditnehmers das Schuhgeschäft in S***** führte und dass der Kreditnehmer und sein Bruder den Kredit über 1,3 Millionen S deshalb aufgenommen hatten, weil sich das Schuhgeschäft der Mutter des Kreditnehmers in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Der Klägerin war bekannt, dass die Mutter des Kreditnehmers die Kreditraten bezahlen sollte. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites über 200.000 S (10. 5. 2000) war der zuvor aufgenommene Kredit über 1,3 Millionen S auf 1,22 Millionen S reduziert worden. Der Klägerin war zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme 10. 5. 2000 ferner bekannt, dass der Kreditnehmer Alleineigentümer eines Ein- bis Zweifamilienhauses war, wobei jedoch eine weitere Belastung dieser Liegenschaft zur Absicherung des nun gewährten Kontokorrentkredites über 200.000 S wirtschaftlich nicht mehr vertretbar schien, weil ein solcher Kredit auf der Liegenschaft nicht mehr ausreichend gedeckt gewesen wäre. Die Klägerin lehnte daher eine weitere Kreditvergabe in Form des Kontokorrentkredites von 200.000 S gegenüber dem Kreditnehmer ab, wenn er keinen Bürgen zur Absicherung des Kredites bringen könne.
Der Beklagte war ein sehr guter Freund des Kreditnehmers. Er wusste zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft zwar, dass die Mutter des Kreditnehmers ein Schuhgeschäft in S***** und der Kreditnehmer ein Schuhgeschäft in B***** führt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten der Mutter des Kreditnehmers waren dem Beklagten ebenso wenig bekannt wie die Schulden des Kreditnehmers. Der Beklage wusste allerdings auf Grund eines Gespräches mit dem Kreditsachbearbeiter der Klägerin, dass eine Kreditvergabe nur auf Grund seiner Bürgschaft möglich sei. Der Beklagte wusste auch, dass der Kontokorrentkredit der Weiterführung des Geschäfts durch den Kreditnehmer in B***** dienen sollte.
Der Beklagte übernahm zur Besicherung des mit Kreditvertrag vom 10. 5. 2000 eingeräumten Kontokorrentkredites die wechselmäßig unterlegte Haftung als Bürge und Zahler. Er unterfertigte am 10. 5. 2000 einen vom Kreditnehmer als Akzeptanten unterfertigten Blankowechsel als Bürge für den Annehmer sowie folgende Bürgschaftserklärung:
„Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und
Nebenverbindlichkeit jeder Art, die der ... Bank aus dem vorstehenden
Kreditverhältnis in Höhe von S 200.000 sA erwachsen sind oder in
Zukunft noch erwachsen werden, übernehme(n) ich (wir) ... die
wechselmäßig unterlegte Haftung als Bürge(n) und Zahler gemäß § 1357 ABGB zur ungeteilten Hand. Gleichzeitig habe(n) ich (wir) den zu diesem Kreditvertrag hinterlegten Blanko-Deckungswechsel als Bürge(n) für den (die) Annehmer mitgefertigt.
...
Zu den Nebenverbindlichkeiten, die meine (unsere) Haftung umfassen, gehören vor allem sämtliche mit den Forderungen oder Ansprüchen aus dem Kreditverhältnis zusammenhängenden Zinsen, Zinseszinsen, Provisionen, Gebühren, Auslagen und Kosten, auch wenn diese bei den Abschlussterminen zum Kapital geschlagen werden und der verbürgte Betrag dadurch überschritten wird.
..."
Neben einer Blanko-Gehaltsverpfändung unterfertigte der Beklagte am 10. 5. 2000 auch noch folgende
„ERKLÄRUNG
Anlässlich des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages (Garantievertrages) wurde ich über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufgeklärt.
Insbesondere ist mir bewusst, dass nur entsprechende Sanierungsmaßnahmen den wirtschaftlichen Fortbestand des Kreditnehmers gewährleisten können und die Gefahr einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit nicht auszuschließen ist. Die Kreditgewährung erfolgte ausschließlich/im Wesentlichen aufgrund meiner Bürgschaft (Garantie) und mir ist das Risiko, das mit der Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung bzw Übernahme der Garantie verbunden ist, voll bewusst."
Am 20. November 2002 wurde über das Vermögen des Kreditnehmers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte die Klägerin den Kredit am 3. 2. 2003 fällig. Sie verständigte den Beklagten von der Fälligstellung des Kredites und forderte ihn zur Abdeckung der Kreditforderung auf. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit Wechselmandatsklage in Anspruch. Der Beklagte wendet ein, er sei zum Zeitpunkt der Übernahme der Haftung Verbraucher gewesen. Die Klägerin hätte den Beklagten im Sinne des § 25c KSchG auf die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hinweisen müssen. Der Hauptschuldner sei zum Zeitpunkt der Krediteinräumung bereits zahlungsunfähig gewesen. Tatsächlich habe die Klägerin eine solche Aufklärung unterlassen. Der gesamte Vorgang zur Abgabe der Unterschrift des Bürgen habe lediglich wenige Minuten gedauert. Die formularmäßig in die Bürgschaftserklärung aufgenommene „Erklärung", dass der Beklagte über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufgeklärt worden sei, habe nicht den Tatsachen entsprochen. Der Umstand der tristen wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers sei der Klägerin nicht nur bekannt gewesen, sie habe auch nur wegen dieser Situation auf einer Übernahme der Haftung durch den Beklagten bestanden. Jedenfalls gehe es zu Lasten der Klägerin, dass sie verabsäumt habe, eine sorgfältige Bonitätsprüfung über die Lage des Kreditnehmers anzustellen.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag mit der Maßgabe aufrecht, dass lediglich Zinsen in Höhe von 6 % ab Verfallstag und keine Wechselspesen zuzusprechen seien und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 16.791,75 EUR sA.
Neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen traf das Erstgericht noch folgende Sachverhaltsfeststellungen:
„Für die Klägerin war am 10. 5. 2000 keineswegs absehbar, dass der Kredit nicht bezahlt werden könne. Vielmehr war es so, dass der Kredit, den der Kreditnehmer und sein Bruder für die Mutter aufgenommen hatten, bis 18. 5. 2001 auf 1,22 Millionen S getilgt worden war. Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Kreditnehmers waren für die Klägerin erst im November 2002 erkennbar. Die Klägerin war über die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers selbst überrascht."
Das Erstgericht erachtete rechtlich, dass die Klägerin keine Verpflichtung getroffen habe, den Beklagten iSd § 25c KSchG zu belehren, weil feststehe, dass ihr zum Zeitpunkt der Kreditvergabe gar nicht bewusst gewesen sei, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht erfüllen werde. Im Übrigen habe die Klägerin den Beklagten durch die wenn auch formularmäßige Erklärung deutlich darauf hingewiesen, dass die Übernahme seiner Bürgschaft das ausschlaggebende Element für die Kreditgewährung gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach - nach Stellung eines Antrages des Beklagten nach § 508 Abs 1 ZPO - nachträglich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Rechtsfrage zu lösen sei, ob und unter welchen Voraussetzungen den Interzedenten die Behauptungs- und Beweislast für eine Verletzung der Warn- und Informationspflicht des Kreditgebers nach § 25c KSchG treffe.
Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass den Verbraucher die Behauptungs- und Beweislast sowohl für die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners, als auch für deren Erkennbarkeit im Zeitpunkt des Zustandekommens der Interzession treffe. Nur dann, wenn der Gläubiger aktiv für eine bereits bestehende Forderung die Einbeziehung eines Interzedenten betreibe, weise dies prima facia daraufhin, dass er die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansehe. Dieser Anschein sei jedoch nur dann zu bejahen, wenn es sich um die Gläubigerin einer bereits bestehenden Verbindlichkeit handle. Werde jedoch die Kreditvereinbarung mit der Hauptschuldnerin gleichzeitig mit der Übernahme der Wechselbürgschaft geschlossen, treffe die Beweislast dafür, dass dem Gläubiger die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hätte bekannt sein müssen, den Bürgen. Dieser Behauptungs- und Beweislast sei der Beklagte nicht nachgekommen. Umstände, aus denen bereits im Mai 2000 zu erkennen gewesen wären, dass der Kontokorrentkredit voraussichtlich nicht aus den Erträgen des vom Kreditnehmer betriebenen Schuhgeschäftes abgedeckt werden könnten, seien weder hervorgekommen noch vom Beklagten in erster Instanz behauptet worden. Damit habe aber auch eine Aufklärungspflicht der Klägerin iSd § 25c KSchG gegenüber dem Beklagten nicht bestanden. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten unterfertigte Erklärung der Informationspflicht nach § 25c KSchG genügen könnte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist zulässig, weil es einer Klarstellung bedarf, ob eine vom Bürgen unterfertigte formularmäßige Erklärung, dass er über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hingewiesen worden sei, ausreicht, der Aufklärungsobliegenheit in 25c erster Satz KSchG zu genügen. Die Revision ist auch berechtigt.
Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger gemäß § 25c KSchG auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent gemäß § 25c zweiter Satz KSchG nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte. Nicht strittig ist hier, dass es sich beim Beklagten um einen Interzedenten iSd § 25c KSchG handelt.
Die in § 25c KSchG angesprochene Aufklärungsobliegenheit des Kreditgebers soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine materiell fremde Schuld verringern und den Interzedenten nachdrücklich warnen. Die Auskunft soll diesem die wirtschaftlichen Gründe des Gläubigers vor Augen führen, aus denen dieser neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht. Demzufolge hat der Gläubiger den Interzedenten darüber zu informieren, inwiefern die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners erwarten lässt, dass dieser seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, sodass die Haftung des Interzedenten schlagend wird (Erläut. RV 311 Blg Nr 20. GP, 25; ÖBA 2000/878; ÖBA 2001/935 [Graf]; ÖBA 2002/1037 [Graf]; EvBl 2004/99). Die Rechtsfolge der unterbliebenen Aufklärung durch den Kreditnehmer nach § 25c KSchG, nämlich die Haftungsbefreiung des Interzedenten, tritt aber bei Unterbleiben der Information nicht schon jedenfalls, sondern nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrages erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird. Nur dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar (EvBl 2004/99 mwN). Die in der Revision angesprochene Frage der Behauptungslast bezüglich der Aufklärungsobliegenheit stellt sich hier nicht, weil die getroffenen Feststellungen ausreichen, die Aufklärungsobliegenheit der Klägerin zu bejahen: Dass - nach den Feststellungen des Erstgerichtes - die Klägerin nicht damit rechnete, dass der Kredit nicht zurückbezahlt werden könne, entband sie entgegen der Auffassung des Erstgerichtes deshalb nicht von ihrer Aufklärungsobliegenheit, weil damit die Rechtsfrage noch nicht beantwortet ist, ob die Klägerin nicht hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird.
Hier steht fest, dass der Kreditnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Kontokorrentkreditvertrages und zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Bürgschaftsvertrages über ein monatliches Einkommen von 1.100 bis
1.200 EUR verfügte. Es steht ferner fest, dass der Kreditnehmer - um
seiner in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Mutter zu
helfen - ein Schuhgeschäft in B***** eröffnet hatte, für das er eine
Finanzierung benötigte. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kreditnehmer
für die Führung dieses Schuhgeschäftes in B***** irgendwelche
Eigenmittel zur Verfügung standen, bestehen nicht: Ganz im Gegenteil
steht fest, dass auch die dem Kreditnehmer gehörige Liegenschaft nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr belastbar war. Für die
Klägerin, die über das Einkommen des Kreditnehmers und über die
Finanzlage des Unternehmens der Mutter des Kreditnehmers informiert
war und die dem Kreditnehmer bereits einen Kredit von über 1 Million
S eingeräumt hatte, weil die Mutter des Kreditnehmers offenbar nicht
mehr kreditwürdig war, mussten daher zumindest erhebliche Zweifel
daran aufkommen, ob der Kreditnehmer in der Lage sein werde, mit dem
von ihm erzielten Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit und
allfälligen Erträgnissen aus dem Schuhhandel die
Kreditverbindlichkeit decken zu können: Ein sorgfältiger Kreditgeber
muss es zumindest ernstlich für möglich halten, dass ein
ausschließlich fremdfinanziertes Unternehmen (hier das Schuhgeschäft
des Kreditnehmers in B*****) in wirtschaftliche Schwierigkeiten
geraten kann. Dieser Umstand in Verbindung mit dem relativ geringen
Monatseinkommen, dass der Kreditnehmer aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit bezog, stellt eine ausreichende Verdachtslage dafür
dar, dass die Erfüllung der Kreditverbindlichkeit voraussichtlich
nicht möglich sein werde. Genau aus diesem Grund bestand die Klägerin
ja auch erkennbar auf der Haftung des Beklagten. Dass zum Zeitpunkt
der Kreditaufnahme der der Mutter des Kreditnehmers gewährte Kredit
bereits von 1,3 Millionen auf 1,22 Millionen S reduziert worden war,
ändert daran schon deshalb nichts, weil es sich dabei - gemessen an
den wirtschaftlichen Verhältnisses des Kreditnehmers - um eine nicht
maßgebliche, für ihn positiv zu beurteilende Entwicklung handelt.
Ganz im Gegenteil ist die Aufklärungsobliegenheit der Klägerin hier umso mehr zu bejahen, als ihr bekannt war, dass der Kreditnehmer auch noch Kreditschuldner eines Kredites war, der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschluss des Kontokorrentkreditvertrages mit über 1 Million S unberichtigt aushaftete. Dass geplant war, dass die Mutter des Kreditnehmers die Raten für diesen Kredit zurückzahlen würde, ändert an dieser Beurteilung deshalb nichts, weil gerade die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Mutter des Kreditnehmers dazu geführt hatten, dass nicht diese, sondern ihre Söhne den Kredit aufgenommen hatten. Bei dieser Sachlage musste die Klägerin damit rechnen, dass die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Mutter des Kreditnehmers den für ihr Unternehmen durch die Söhne aufgenommenen Kredit nicht vollständig zurückbezahlen werde und dadurch die Haftung des Kreditnehmers auch für diesen Kredit und nicht nur für den hier aufgenommenen Kontokorrentkredit schlagend werden würde.
Ohne dass es weiterer Feststellungen bedürfte, ist daher eine Aufklärungobliegenheit der Klägerin iSd § 25c KSchG zu bejahen. Dieser Aufklärungsobliegenheit ist die Klägerin durch die formularmäßige „Erklärung" im Bürgschaftsvertrag nicht nachgekommen:
Abgesehen davon, dass in dieser Erklärung - unrichtigerweise - auf „Sanierungsmaßnahmen" hingewiesen wurde, die notwendig seien, um den wirtschaftlichen Fortbestand des Kreditnehmers zu erreichen, steht hier fest, dass eine Aufklärung über die konkrete Situation des Kreditnehmers durch die Klägerin bei Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten nicht erfolgte. Die bloß formularmäßige Erklärung, dass der Bürge anlässlich des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufgeklärt wurde, wird der Warnfunktion der im § 25c KSchG angesprochenen Aufklärungsobliegenheit nicht gerecht. Um dieser Aufklärungsobliegenheit nachzukommen, hat vielmehr der Kreditgeber konkrete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers (Einkommen; anderweitige Belastungen; konkrete wirtschaftliche Lage eines zu finanzierenden Unternehmens; Bilanzergebnisse) darzulegen.
Ist aber eine Aufklärungsobliegenheit des Kreditgebers iSd § 25c KSchG zu bejahen, trifft ihn die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er dieser Aufklärungsobliegenheit gänzlich nachgekommen ist (8 Ob 61/05m).
Für den hier zu beurteilenden Fall folgt daraus, dass der Beklagte deshalb nicht haftet, weil die Klägerin ihn über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers nicht aufklärte. Dass der Beklagte auch dann, wenn eine entsprechende Aufklärung erfolgt wäre, die Bürgschaft übernommen hätte, hat die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin (1 Ob 107/00t) nicht vorgebracht.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und einer gänzlichen Abweisung des Zahlungsbegehrens abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO. Doppelter Einheitssatz für die Einwendungen gebührt nicht.
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