Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Konkursgläubigers auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Konkursgläubiger erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Konkursgläubigers ist jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 218/02w ua).
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