Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung
Für das im Spruch genannte Verfahren, in welchem dem Obersten Gerichtshof die außerordentliche Revision der Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der
8. Senat zuständig. Dessen Mitglied, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras, teilte mit, dass er im Rahmen einer Abendeinladung von einem in der Personaladministration des Spitals der Beklagten tätigen Verwalter ausführlich mit dem vorliegenden Fall konfrontiert und in ein Gespräch verwickelt worden sei. Insoweit könne objektiv der Anschein einer Befangenheit entstehen.
Rechtliche Beurteilung
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen aus rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Mayr in Rechberger, ZPO² § 19 JN Rz 4 mwN). Angesichts der dargestellten Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras in Zweifel ziehen könnten. Da im Übrigen Befangenheit in der Regel dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsanzeige stattzugeben.
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