OGH 9ObA192/05h

OGH9ObA192/05h25.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Klemens K*****, Turmkranführer, *****, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gabriele Schmidt-Brandstätter, Rechtsanwältin in Graz, wegen EUR 4.125,11 brutto sA (Revisionsinteresse EUR 1.399,75), über außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. November 2005, GZ 7 Ra 87/05a-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig weist der Revisionswerber darauf hin, dass die Abmeldung von der Gebietskrankenkasse nur eine Wissens- und nicht eine auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung ist (RIS-Justiz RS0109385 ua). Gegenteiliges nahm das Berufungsgericht aber ohnehin nicht an. Der Revisionswerber missversteht offenbar die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts. Dieses leitete die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht von der Abmeldung des Klägers von der Gebietskrankenkasse vom 26. 11. 2004 ab, sondern erst vom nachfolgenden Gespräch zwischen den Parteien am 30. 11. 2004, worin dem Kläger von Beklagtenseite ua offenbart wurde, dass er bereits abgemeldet wurde. Insoweit gilt, dass Erklärungen grundsätzlich so zu beurteilen sind, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte. Ob eine Erklärung des Arbeitgebers als Beendigungserklärung aufzufassen bzw welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (8 ObA 80/03b; 9 ObA 126/03z; RIS-Justiz RS0028612 ua), deren Beurteilung regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine unvertretbare Auslegung des Berufungsgerichts liegt insoweit jedenfalls nicht vor. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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