OGH 9ObA191/05m

OGH9ObA191/05m25.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg. Rat Winfried Kmenta in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Ivan S*****, vertreten durch Dr. Bertram Dietrich, Mag. Thomas Majoros und Mag. Claus Marchl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Oktober 2005, GZ 8 Ra 87/05f-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Dezember 2004, GZ 34 Cga 70/04g-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revisionswerberin weist selbst auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hin, nach der angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963). Einen Revisionsgrund bildet vielmehr nur ein dem Berufungsgericht selbst unterlaufener Verfahrensfehler (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO). Ein solcher ist im Zusammenhang mit behaupteten Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht entweder mit der Mängelrüge des Berufungswerbers überhaupt nicht befasst hat (RIS-Justiz RS0043086, RS0043144) oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (RIS-Justiz RS0043166).

Soweit die Revisionswerberin nun die Ansicht vertritt, das Berufungsgericht habe auf aktenwidriger Grundlage die unterlassene Aufnahme des beantragten Sachverständigenbeweises durch das Erstgericht gebilligt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanzen haben die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass die Ergebnisse der aufgenommenen Personalbeweise ausreichten um die notwendigen Feststellungen treffen zu können und auch ein Sachverständigengutachten auf dem Ergebnis dieser Vernehmungen aufbauen müsste. Die Frage, ob zuverlässige Sachverhaltsfeststellungen nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden können, gehört jedoch nach herrschender Judikatur zum Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320/T 9, T 10, T 11, 8 Ob 559/89, zuletzt 8 ObA 124/01w). Ganz generell ist es eine Frage der im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigung, ob außer den zu einem strittigen Umstand bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären (10 ObS 313/00b, 10 ObS 416/02b, 7 Ob 305/02g ua).

2. Zu Unrecht rügt die Revisionswerberin unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung das vermeintliche Fehlen eindeutiger Feststellungen zu den Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung. Die (vom Berufungsgericht übernommenen) Feststellungen des Erstgerichts enthalten insoweit keine Unklarheit, wurde doch formuliert, der Arbeitsplatz des Klägers im Betrieb der beklagten Partei sei nicht weggefallen; es gebe nach wie vor ausbildungsadäquate Beschäftigungsmöglichkeiten. Aus dieser Formulierung ergibt sich unmissverständlich, dass bis zuletzt („nach wie vor") für die Beklagte die Möglichkeit bestanden hätte, den Kläger ausbildungsadäquat zu verwenden. Ob diese Feststellung richtig bzw von den Beweisergebnissen gedeckt ist, ist allein von den Tatsacheninstanzen zu beantworten und entzieht sich einer Überprüfung durch das Revisionsgericht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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